I. Definition
Rz. 1
Ein Vergleich ist nur dann gegeben, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Er liegt nicht vor, wenn der Schädiger den von ihm für zutreffend gehaltenen Betrag zahlt und sich der Geschädigte damit zufrieden gibt.
Rz. 2
Rechtlich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Geschädigten, der bei Minderjährigkeit ausreichend vertreten sein muss, und dem Schädiger, vertreten nach § 10 Abs. 5 AKB bzw. A.1.1.4 AKB 2008 durch seinen Haftpflichtversicherer, der im KH-Bereich wegen der Direkthaftung des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zugleich für sich selbst handelt.
II. Abfindungsvergleich
Rz. 3
Die regelmäßige Form des Vergleiches bei der Verkehrsunfallregulierung ist die Abfindungserklärung, oft zutreffender als Abfindungsvergleich bezeichnet.
1. Allgemeine Anforderungen
Rz. 4
Hinsichtlich des Inhaltes solcher Abfindungserklärungen gilt regelmäßig, dass sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind und die §§ 305–310 BGB (früher AGB-Gesetz) Anwendung finden. Wesentlich ist, dass nach den in der Praxis verwendeten Formularen die Abfindung hinsichtlich der gesamten Schadensersatzansprüche für Vergangenheit und Zukunft, oft auch noch sogar hinsichtlich bekannter und unbekannter Schadensfolgen, erfolgt.
Rz. 5
Häufig werden Vergleichstexte so gefasst, dass alle künftigen Schäden, mögen sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, erfasst sein sollen. Grundsätzlich bleibt der Geschädigte dann bei der Verwirklichung von Spätschäden an den Vergleich gebunden, da auch diese Spätschäden Regelungsgegenstand des Vergleiches sind (§ 779 BGB). Üblicherweise geschieht dies unter Verwendung vorformulierter Abfindungserklärungen, die auch die Abfindung wegen nicht absehbarer Schäden umfassen.
Rz. 6
Eine solche Vereinbarung hat für den Geschädigten weitreichende Konsequenzen. Er ist grundsätzlich an diese Vereinbarung gebunden und kann anlässlich des Schadensereignisses keine weiteren Ansprüche geltend machen. Dies gilt i.d.R. auch dann, wenn erst zu einem viel späteren Zeitpunkt Folgeschäden auftreten, von denen der Betroffene zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs gar keine Kenntnis gehabt hat (Nugel, zfs 2006, 190).
Rz. 7
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Schädigerseite treuwidrig handelt, wenn sie sich auf die Ausschlusswirkung einer Abfindungsvereinbarung beruft.
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Zum einen muss es sich um Verletzungen/Spätschäden handeln, die von den Parteien bei Abschluss des Abfindungsvergleichs weder erwartet worden sind noch erkannt werden konnten (BGH VersR 1966, 243). Entscheidend ist insoweit die Sichtweise eines objektiven Dritten als verständiger und redlicher Vertragspartner (OLG Oldenburg VersR 2004, 64). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Parteien den möglichen Eintritt derartiger Spätfolgen zum Vertragszeitpunkt unter Heranziehung von (medizinischen) Fachleuten hätten erkennen können (OLG Oldenburg VersR 2004, 64). Maßgeblich ist im Zweifelsfall, ob die später aufgetretene Verletzung nicht in dem Risikobereich liegt, den der Geschädigte mit der Abfindungserklärung übernommen hat (Nugel, a.a.O. S. 191). |
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Selbst wenn Fachleute zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung die Spätfolgen nicht hätten erkennen können, so ist dem Geschädigten nur dann ein Festhalten an dem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar und eine Berufung seitens des Schädigers auf den Abfindungsvergleich rechtsmissbräuchlich, wenn durch den Eintritt der späteren Verletzungen zwischen dem bestehenden Schaden und der gezahlten Vergleichssumme ein krasses Missverhältnis besteht (BGH VersR 1990, 984). An eine solche "krasse" Äquivalenzstörung werden strenge Anforderungen gestellt. Teilweise wird gefordert, dass der tatsächliche Schaden die Vergleichssumme um ein 10-Faches übersteigen muss, damit für den Geschädigten ein Festhalten am Abfindungsvergleich eine unzumutbare Härte darstellt (OLG Frankfurt zfs 2004, 16; Diehl, zfs 2008, 14 m.H.a. BGH VersR 1990, 984; Müller, VersR 1998, 129). Teilweise ist auch bei einem Anstieg des tatsächlichen Schadens um gut 500 % eine unzumutbare Härte angenommen worden (OLG Nürnberg VersR 2004, 882). Ausnahmsweise kann auch bei einem geringeren Missverhältnis eine unzumutbare Härte bejaht werden (Nugel, a.a.O. S. 191). |
Rz. 8
Der Abfindungsvergleich begründet damit für den beratenden Anwalt erhebliche Haftungsrisiken, denen er dadurch begegnen muss, dass er nachdrücklich und schriftlich dokumentiert, dass alle aus der Sicht eines Fachmannes vorhersehbaren Spätschäden von der Abfindungserklärung umfasst sind (BGH VersR 1982, 703 f.; BGH VersR 1983, 735 f.) und eine Lösung von dem Abfindungsvergleich bei dem Auftreten von zunächst nicht erkennbaren Spätschäden nur bei einer Verfehlung der an sich anzusetzenden Abfindungssumme um 90 % möglich ist (Diehl, a.a.O. m.H.a. OLG Frankfurt zfs 2004, 16).
Rz. 9
Aus der Zuweisung zu Risikobereichen wird in der Rechtsprechung sogar der Schluss gezogen, d...