Rz. 57

Ein Abfindungsvergleich kann später nicht mehr entsprechend § 323 ZPO abgeändert werden. Treten Spätschäden auf, sind diese grundsätzlich nicht mehr nachzuregulieren (OLG Hamm NZV 2000, 127).

 

Rz. 58

Eine Ausnahme besteht allenfalls in ganz ungewöhnlichen Fällen wegen unvorhergesehener Ereignisse, wenn dadurch ein krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Ersatzleistung entstanden ist (BGH VersR 1961, 382; OLG Nürnberg NZV 2000, 507). Nur dann, wenn die Berufung der Gegenseite auf den Vergleich einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeuten würde, ist diese verpflichtet, für den eingetretenen weiteren Schaden außerhalb des Abfindungsvergleichs eine weitere angemessene Entschädigung zu leisten. Das bedeutet, dass alle Eventualitäten von dem Anwalt des Geschädigten vorausgeahnt und bedacht werden müssen, soweit das möglich ist.

 

Rz. 59

Anders ist das bei einem Vergleich, der sich mit wiederkehrenden Leistungen befasst, z.B. Verdienstausfall oder Schmerzensgeldrenten. Eine gesetzliche Regelung über die Anpassung solcher Vergleiche gibt es nur für gerichtliche Vergleiche und für solche, bei denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 323 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 60

Daher müsste bei einem vertraglich vereinbarten Rentenvergleich auch zusätzlich vertraglich vereinbart werden, dass § 323 ZPO anwendbar sein soll. Eine solche Abänderung wirkt dann gem. § 323 Abs. 3 ZPO auch für die Vergangenheit.

 

Rz. 61

Falls es an einer solchen Zusatzvereinbarung fehlt, kann sich allenfalls aus dem Versorgungszweck des Vergleichs die Notwendigkeit einer Anpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (BGH NJW 1989, 289). Dies gilt demzufolge aber nur für Verdienstausfall- oder Unterhaltsrenten.

 

Rz. 62

Anders ist das bei Schmerzensgeldrenten: Bei ihnen besteht lediglich eine lose Verknüpfung mit der Kaufkraft der Währung. Daher müsste schon eine gravierende Veränderung vorliegen, um eine Schmerzensgeldrente anpassen zu können, z.B. eine Gefährdung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes (OLG Nürnberg zfs 1992, 115).

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