Rz. 2
Ort und Zeitpunkt des Versteigerungstermins müssen sich aus der Terminsbestimmung ergeben, § 37 Nr. 2 ZVG. Muss der Versteigerungstermin in einem anderen Sitzungszimmer stattfinden, genügt ein Aushang mit einem entsprechenden Hinweis an beiden Räumen. Die getroffenen Vorkehrungen sind aber im Sitzungsprotokoll genau festzuhalten.
Rz. 3
Die Auffassung, einen Gerichtswachtmeister oder eine andere geeignete Person während der gesamten Dauer des Versteigerungsverfahrens vor dem ursprünglich vorgesehenen Sitzungssaal zu postieren, um damit absolut sicherzustellen, dass alle Interessenten den neuen Saal finden, dürfte zu weitgehend sein. Ein schriftlicher Hinweis an dem ursprünglichen Versteigerungsort reicht aus; durch eine wiederholte Prüfung ist jedoch sicherzustellen, dass der Hinweis während der gesamten Zeit des Versteigerungstermins auch tatsächlich sichtbar aushängt.
Rz. 4
Der Grundsatz der Öffentlichkeit einerseits und andererseits das Ziel der Zwangsversteigerung, ein bestmögliches wirtschaftliches Ergebnis für den Schuldner und alle anderen Beteiligten zu erreichen, gebietet es, allen Beteiligten und Bietinteressenten den Zugang zum Verhandlungssaal zu ermöglichen. Einlass in den Verhandlungssaal können nur so viele Personen erhalten, wie dieser nach seiner konkreten Ausgestaltung fasst. Eine Reglementierung des Zugangs zu einem voraussichtlich überfüllten Sitzungssaal dahingehend, dass den durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potenziellen Bietern vorrangig Zugang gewährt wird, ist zulässig. Durch das Offenlassen der Saaltüren kann darüber hinaus weiteren Personen die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht werden. Für die Einhaltung der Öffentlichkeit ist zwar die Größe des Verhandlungssaals ohne Bedeutung, wird dem Zweck und Ziel der Zwangsversteigerung jedoch nicht gerecht. Der Rechtspfleger sollte dann den Versteigerungstermin in einen anderen Verhandlungssaal verlegen. Muss der Versteigerungstermin in einen anderen Sitzungssaal verlegt werden, weil z.B. der Publikumsandrang zu groß ist, genügt ein Aushang mit einem entsprechenden Hinweis an beiden Räumen. Es genügt insoweit die Möglichkeit, sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von dem neuen Verhandlungssaal zu verschaffen.
Rz. 5
In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Verlegung des Termins in Betracht kommen. Ein ungenügendes Meistgebot allerdings ist kein Verlegungsgrund. Auch eine plötzliche Erkrankung des Schuldners begründet für sich allein keinen Verlegungsgrund, insbesondere dann, wenn der Schuldner erst einen Tag vor dem Termin durch Krankheitsatteste belegt, dass er an dem Termin selbst nicht teilnehmen kann. Der Schuldner kann sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.