Rz. 6
Die Knappheit einzelner Gerichte an geeigneten Räumen führt dazu, dass vielfach die Versteigerungsgerichte mehrere Termine gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand (überlappende Versteigerungstermine) abhalten, auch wenn die Verkürzung der Mindestdauer des Versteigerungstermins auf 30 Minuten das Problem mittlerweile entschärft hat. Diese Vorgehensweise ist umstritten.
Rz. 7
"Überlappende Versteigerungstermine" bedeutet, dass nach Abschluss des Bekanntmachungsteils im ersten Verfahren das weitere Zwangsversteigerungsverfahren aufgerufen wird. Diejenigen, die die gleichzeitige oder "überlappende" Terminierung ablehnen, berufen sich im Wesentlichen darauf, dass der einmal begonnene Versteigerungstermin ohne Unterbrechung zu Ende zu führen sei. Das Aufrufen eines weiteren Versteigerungsverfahrens wird als Unterbrechung des zuerst begonnenen Termins gesehen, da das Versteigerungsgericht in dem neuen Verfahren zunächst die notwendigen Bekanntmachungen verlesen muss. Hierin wird eine Verletzung der Bietzeit gesehen, § 73 Abs. 1 ZVG. Die Bietzeit selbst wird vielfach von den Beteiligten und Interessenten erst zum Schluss hin für Gebote genutzt. Wenn das Versteigerungsgericht im Vorfeld erkennt, dass nur wenige Interessenten für das zu versteigernde Objekt zu erwarten sind, kann eine "überlappende" Terminierung nicht von vornherein abgelehnt werden.
Rz. 8
Allerdings hat der BGH die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke für zulässig erachtet. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. Damit dürfte sich der Streit weitgehend entschärft haben. Selbstverständlich aber gehört dann dazu, dass der amtierende Rechtspfleger seiner Belehrungs- und allgemeinen Fürsorgepflicht in besonderem Maße nachkommt, insbes. sind auch die Protokolle mit äußerster Genauigkeit zu führen. Die Bietzeit muss dann über die eigentlichen 30 Minuten hinaus ebenfalls ausreichend verlängert werden, sodass jeder Interessent über eine halbe Stunde Zeit hatte, Gebote abzugeben.
Rz. 9
Sollte der Ablauf des Verfahrens wider Erwarten befürchten lassen, dass die Beteiligten die Übersicht verlieren, kann der Termin nach pflichtgemäßem Ermessen unterbrochen werden. Eine solche Unterbrechung kann nicht nur Minuten oder Stunden dauern, es kann sich hierbei auch um mehrere freie Tage handeln. Eine Unterbrechung nimmt erst dann den Charakter einer Vertagung an, wenn die zeitlichen Zwischenräume zwischen zwei Terminen so groß sind, dass der Verhandlungszusammenhang und die erinnerungsmäßige Überschaubarkeit des Verfahrens für die Beteiligten nicht mehr gewährleistet sind.