I. Teilungserklärung
§ 1 Begriffe
Das Grundstück ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ (Amtsgericht _________________________) verzeichnete _________________________ qm große Flurstück _________________________ der Flur _________________________ der Gemarkung _________________________.
Am Grundstück kann es zwei Typen von Sondereigentum geben:
|
Selbstständiges Sondereigentum |
|
Das selbstständige Sondereigentum kann als eigene Sondereigentumseinheit bestehen, dies z.B. an einem Stellplatz, der als Raum i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 WEG gilt und in einem eigenen Grundbuchblatt verzeichnet wird. |
|
Unselbstständiges Sondereigentum |
|
Terrassen- oder Gartenflächen auf dem Grundstück sind nicht alleiniger Gegenstand des Sondereigentums. Für diese Flächen, wie auch für Stellplatzflächen möglich, kann Sondereigentum so begründet werden, dass die Flächen ein wesentlicher Bestandteil von wirtschaftlich übergeordneten Räumen sind, als unselbstständiges Sondereigentum einem Wohnungs- oder Teileigentum zugehörig. Das unselbstständige Sondereigentum wird mit in dem Grundbuch für das Sondereigentum auch der übergeordneten Räume verzeichnet. |
|
Wohnungseigentum |
|
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, die in sich abgeschlossenen sind und, soweit das Wohnungseigentum die Hauptsache bleibt, auch auf erstreckte, dem Wohnungseigentum untergeordneten Teile des Grundstücks, die sich außerhalb des Gebäudes befinden. |
|
Teileigentum |
|
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, die in sich abgeschlossen sind und soweit das Teileigentum die Hauptsache bleibt, auch auf erstreckte, dem Teileigentum untergeordneten Teile des Grundstücks, die sich außerhalb des Gebäudes befinden. |
|
Aufteilungsplan |
|
Aufteilungsplan ist der gesiegelte/gestempelte und unterschriebene Aufteilungsplan der _________________________ vom _________________________ mit dem Geschäftszeichen _________________________ (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG), |
|
Abgeschlossenheitsbescheinigung |
|
Die erforderliche Abgeschlossenheit von Wohnräumen oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten ergibt sich aus der behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese ist als Bestandteil diesem Protokoll als Anlage _________________________ beigefügt. |
§ 2 Erklärung der Teilung
1. Das Grundstück ist/wird mit einem Gebäude entsprechend dem Aufteilungsplan bebaut.
2. Der Eigentümer teilt sein Grundstück hierdurch in Miteigentumsanteile (MEA) auf, sodass mit dem MEA das Sondereigentum an dem Wohnungs- oder Teileigentum verbunden wird. Nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplänen haben die Wohnungen/die Teileigentume dieselbe Nummer wie die zu ihnen gehörenden, in sich abgeschlossenen Räume und die untergeordneten Flächen, und zwar nach Maßgabe folgender Aufstellung:
Wohnung |
Lage |
MEA in 1.000stel |
Sondereigentum an allen |
Nr. _________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
Nr. _________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
Nr. _________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
§ 3 Gegenstand des Sondereigentums
1. Gegenstand wie Inhalt des Sondereigentums und dessen rechtliche Beschaffenheit entsprechen §§ 5 und 6 WEG. Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 beschriebenen Räume, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 BGB entsprechend.
2. Gegenstand des Sondereigentums sind insbesondere:
▪ |
der Fußbodenbelag (ohne Unterboden), |
▪ |
der Deckenputz (ohne die Deckenkonstruktion), |
▪ |
die nicht tragenden Wände, soweit diese nicht Gemeinschaftseigentum von Sondereigentum trennen, |
▪ |
der Wandputz und die Wandverkleidung (Tapeten, Fliesen usw.), |
▪ |
die Innentüren des Sondereigentums, |
▪ |
die festen Einbauten und Ausstattungen des Sondereigentums (Waschbecken, Duschwannen, Badewannen, WC, Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Kabelanschlussdosen usw.), |
▪ |
Wasserleitungen, ab dem Anschluss an die Steigleitung, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, |
▪ |
Versorgungsleitungen für Strom und Gas sowie der Sicherungskasten mit den Sicherungen ab Zähler und solche Versorgungsleitungen für Strom, die ggf. dem Aufladen für... |