UVZ-Nr. _________________________
Verhandelt zu
_________________________, am _________________________
Vor mir, dem unterzeichneten Notar
_________________________
mit dem Amtssitz in _________________________
erschienen heute in den Amtsräumen:
1. |
Herr Rechtsanwalt _________________________ geb. am _________________________ geschäftsansässig _________________________ ausgewiesen durch _________________________ handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________ – nachstehend "der Verkäufer" genannt –. Eine Ausfertigung der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts _________________________ – Insolvenzgericht – Az. _________________________ IN _________________________/_________________________ liegt anlässlich der heutigen Beurkundung vor. Eine Ablichtung dieser Ausfertigung, die hiermit beglaubigt wird, ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt. |
2. |
Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft: _________________________, nach seiner Angabe ledig, ausgewiesen durch _________________________ – nachstehend "der Käufer" genannt –. |
Nach glaubhaften Erklärungen handelt der Verkäufer als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und der Käufer als Verbraucher (§ 13 BGB).
Der Käufer bestätigt, den Kaufvertragsentwurf vom beurkundenden Notar _________________________ am _________________________ per E-Mail erhalten zu haben. Die Einhaltung der Wartefrist von zwei Wochen gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ist erfüllt, sodass heute beurkundet werden darf.
Die Erschienenen erklärten sodann zu Protokoll:
Kaufvertrag
§ 1 Vorbemerkung
Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ ist folgendes Grundeigentum gebucht:
Lfd. Nr. _________________________ des Bestandsverzeichnisses:
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Flurstück _________________________ Flur _________________________ Gemarkung _________________________ Größe _________________________ Gebäude- und Freifläche _________________________. |
In Abt. I dieses Grundbuchs ist als Eigentümer eingetragen:
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Herr _________________________ geb. am _________________________ |
In Abt. II ist unter lfd. Nr. _________________________ eingetragen:
Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
In Abt. III sind folgende Belastungen eingetragen:
Nr. 1: Buchgrundschuld über |
_________________________ EUR |
Nr. 2: Buchgrundschuld über |
_________________________ EUR |
Nr. 3: Buchgrundschuld über |
_________________________ EUR |
jeweils für die _________________________ in _________________________.
§ 2 Verkauf, Vormerkung, Auflassung, Löschungsanträge
1. Verkauf
Der Verkäufer verkauft das in § 1 beschriebene Grundstück mit allen Rechen und dem Zubehör – im Folgenden auch "der Vertragsgegenstand" genannt – an den Käufer, der alleiniger Eigentümer werden soll.
Das verkaufte Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus, Baujahr _________________________. Das Gebäude hat nach Erklärung des Verkäufers eine Wohnfläche von ca. _________________________ qm. Die Angaben zum Baujahr und zur Wohnfläche stammen von _________________________.
2. Vormerkung
Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer zugunsten des Käufers in das Grundbuch des Vertragsgegenstandes eine Vormerkung an nächstoffener Rangstelle einzutragen.
Der Notar wird hierdurch angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unverzüglich beim Grundbuchamt einzureichen. Der Verkäufer weiß, dass er vorleistet.
Der Käufer bewilligt und beantragt, diese Vormerkung bei Eintragung des Eigentumswechsels auf ihn zu löschen, sofern nachrangig keine Eintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.
3. Auflassung
Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Vertragsgegenstand auf den Käufer zu Alleineigentum übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Der Notar wird angewiesen, Ausfertigungen und beglaubigte Ablichtungen des Vertrags nur ohne die Auflassung herzustellen, bis der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises schriftlich bestätigt oder hilfsweise der Käufer die Zahlung des Kaufpreises durch Bankbestätigung nachgewiesen hat. Die Ausfertigung für das Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung darf bereits hergestellt werden, verbleibt allerdings zu treuen Händen beim Notar, bis alle Eigentumsumschreibungsunterlagen vorliegen und der Kaufpreis gezahlt und nachgewiesen wurde.
Soweit der Kaufpreis verzinst wird, regeln die Vertragsparteien die Zinszahlung außerhalb des Kaufvertrags und entbinden den Notar von der Überwachung. Insbesondere soll die Eigentumsumschreibung losgelöst von den Zinszahlungen vollzogen werden.
4. Löschungsanträge
Der Verkäufer bewilligt und beantragt und der Käufer beantragt d...