Rz. 40
Da die Zwangsvollstreckung nur gegen die Personen zulässig ist, die im Titel (oder der Vollstreckungsklausel) als Schuldner bezeichnet sind, ist bereits im Vorfeld zu prüfen, welche Personen von der Zwangsvollstreckung betroffen sind und ob gegen Personen, die sich in dem zu räumenden Objekt aufhalten, ein gesonderter Titel erforderlich ist. Da es im Rahmen der Räumungsvollstreckung lediglich auf die tatsächlichen Gewahrsamsverhältnisse ankommt – ohne Rücksicht darauf, ob der Gewahrsam vom Gläubiger unmittelbar abgeleitet wird –, ist bereits im Rahmen des Erkenntnisverfahrens – und gegebenenfalls schon vorher bei der Prüfung, gegen wen sich eine Kündigung oder der Herausgabeanspruch zu richten hat –, die Frage zu prüfen, welche Personen (Mit-)Gewahrsam an dem zu räumenden Objekt haben und ob gegen sie ein gesonderter Titel erforderlich ist. Namentlich bei der Räumung von Wohnungen, die von mehreren Personen benutzt werden, die nicht alle Mieter sind, treten hierbei Probleme auf.
Rz. 41
Da die Vollstreckung nur gegen im Titel genannte Personen zulässig ist, ist ein Titel gegen alle Personen erforderlich, die aufgrund eigener vertraglicher Rechte Mitbesitz an der herauszugebenden unbeweglichen Sache haben. Mithin ist ein Vollstreckungstitel gegen sämtliche Mieter einer Wohnung erforderlich.
Rz. 42
Unbestritten ist daher das Erfordernis eines Vollstreckungstitels gegen beide Ehegatten, wenn beide den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben.
Rz. 43
Da gemäß § 886 ZPO bei Gewahrsam eines Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit ist, die Herausgabevollstreckung gegen diesen nicht betrieben werden kann, ist ein Titel gegen sämtliche Personen erforderlich, die selbstständigen Allein- oder Mitgewahrsam an der herauszugebenden Sache haben und nicht herausgabebereit sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sie ihr Besitzrecht vom Gläubiger ableiten. Auch spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Gewahrsamsinhaber Angehöriger des Schuldners ist. Daher ist speziell bei der Räumung von Wohnraum das Erfordernis eines besonderen Herausgabetitels gegen Ehegatten und Angehörige – mit teilweise unterschiedlichen Begründungen – umstritten.
Rz. 44
In Fällen, in denen lediglich ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen hat, hielt die bisher herrschende Meinung eine Räumungsvollstreckung aus dem Titel gegen den Mieter-Ehegatten ohne einen besonderen Titel gegen den anderen Ehegatten für zulässig. Teilweise wurde hier eine bloße Besitzdienerschaft oder ein abgeschwächtes Besitzrecht des Ehegatten angenommen. Teilweise wird darauf abgestellt, dass ein etwaiges Recht auf Mitbesitz in analoger Anwendung des § 739 ZPO vom Gerichtsvollzieher nicht zu überprüfen sei. Nach einer weiteren Ansicht setzt § 885 Abs. 2 und 3 ZPO – wenn auch nur für bewegliche Sachen – voraus, dass auch solche Personen von der Räumungsvollstreckung betroffen sind, gegen die sich der Titel nicht richtet, insbesondere die zur Familie des Schuldners gehörenden Personen, so dass gegen diese ein gesonderter Titel nicht erforderlich sei.
Rz. 45
Sämtliche Argumentationen überzeugen jedoch nicht; sie übersehen, dass es vollstreckungsrechtlich nur darauf ankommt, ob ein Dritter Gewahrsam an den herauszugebenden Objekten hat. Mit Beschl. v. 25.6.2004 hat der BGH der oben skizzierten Auffassung eine Absage erteilt. Nach der Verkehrsauffassung wird man den Ehegatten regelmäßig nicht als bloßen Besitzdiener des anderen ansehen können. Auch ist § 739 ZPO im Rahmen der Räumungsvollstreckung aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz nicht anwendbar. Schließlich ist auch in anderen Fällen, in denen eine Mehrzahl von Personen unberechtigt eine Sache besitzt, ohne den Besitz einmal vertraglich vom Eigentümer eingeräumt bekommen zu haben, gegen jeden dieser unberechtigten Besitzer ein Herausgabetitel erforderlich. Es will daher nicht einleuchten, warum dies z.B. bei Ehegatten anders sein sollte, nur weil einer der Ehegatten einmal ein vertragliches Besitzrecht hatte, so dass m.E. mit der der neueren Literatur und Rechtsprechung folgenden Auffassung davon auszugehen ist, dass Eheleute bei ungestörter Ehe die Herrschaftsgewalt über die Ehewohnungsgemeinschaft gemeinsam ausüben und mithin Mitbesitzer sind, ohne dass es darauf ankommt, dass jeder einzelne Ehegatte seinen Besitz vom Gläubiger unmittelbar ableitet. Somit ist hier ein Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten erst nach Abschluss des Mietvertrages geheiratet haben oder der andere Ehegatte erst nachträglich in die Mieträume aufgenommen wurde.
Rz. 46
Ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und ein Ehegatte alleiniger Gewahrsamsinhaber geworden, dann kann aus einem gegen den anderen Ehegatten ergangenen Räumungstitel nicht gegen den in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten vollstreckt werden.
Rz. 47
Hat ein Ehegatte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit Alleinbesitz an der unbeweglichen Sache erworben, kann der Räum...