Rz. 20
Soweit die herauszugebende Sache nicht vorgefunden wird, ist der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darüber verpflichtet, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Dem Gläubiger soll damit Kenntnis vom Verbleib der Sache und zuverlässige Kenntnis davon ermöglicht werden, dass der Herausgabeanspruch gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu verwirklichen ist. Ist wegen derselben Sache ein Schuldner zur Herausgabe und ein anderer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt, so sind beide verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Rz. 21
Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO liegt nunmehr in der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Hierbei gelten gemäß § 883 Abs. 2 S. 3 ZPO die Bestimmungen der §§ 478–480, 483, 802f Abs. 4, 802g–802i, 802j Abs. 1 u. 2 ZPO entsprechend. Gemäß § 883 Abs. 3 ZPO kann das Gericht eine Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen, wenn ein von Abs. 2 abweichender Inhalt eher der Sachlage entspricht. Ein solches sachliches Bedürfnis kann z.B. in Betracht kommen, wenn der Schuldner den Verbleib der Sache nicht mehr nachvollziehen, einen nach wie vor bestehenden Besitz aber objektiv nicht ausschließen kann (z.B. Bücher in einer umfangreichen Bibliothek). In einem solchen Fall kann für die Offenbarungsversicherung anstelle der in Abs. 2 vorgesehenen Wissensform die Überzeugungsform gewählt werden. Eine solche Änderung soll aber nur erfolgen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, trotz nachhaltiger Überlegungen und Nachforschungen über das Schicksal der herauszugebenden Sache nichts sagen zu können. Soweit der Schuldner im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Offenbarungsversicherung angibt, wo sich die Sache befindet, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit dieser Angabe beschlossen werden.
Rz. 22
Einwendungen gegen den Beschluss nach § 883 Abs. 3 ZPO sind vom Schuldner durch Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen, über die das Gericht durch einen mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschluss entscheidet.
Rz. 23
Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nur noch das Interesse gefordert werden. Kann jedoch der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Besitz erlangt hat, und ist ein nochmaliger Vollstreckungsversuch misslungen, so kann die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.