Rz. 15

Zu differenzieren ist zwischen den vertraglich geschuldeten Anwaltskosten aufgrund des Anwaltsvertrags und den Kosten, die der Schädiger als adäquate Schadenfolge zu ersetzen hat. Hat der Geschädigte mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung getroffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

 

Rz. 16

Wenn der Geschädigte sich auch bei der Geltendmachung seiner Kaskoansprüche anwaltlich vertreten lässt, muss der Haftpflichtversicherer diese Anwaltskosten nur in Ausnahmefällen als adäquate Schadenfolgekosten ersetzen (s.o. § 4 Rdn 15 ff.).

 

Rz. 17

Nicht erstattungsfähig sind die Anwaltskosten des Arbeitgebers, der die Lohnnebenkosten gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geltend macht. Bei diesen Anwaltskosten handelt es sich nicht um unmittelbare Sachfolgekosten, sondern um mittelbare Schäden des Arbeitgebers, bei deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten nur dann zu ersetzen sind, wenn der Schädiger sich in Verzug befindet oder aus anderen Gründen berechtigte Ansprüche nicht reguliert hat.

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