A. Allgemeines
Rz. 1
Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich selbst vertritt.
Rz. 2
Vorprozessuale Kosten sind im Regelfall zu erstatten, wenn nicht feststeht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat; dies gilt auch dann, wenn die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Bei Teilregulierung und anschließender Klageerhebung sind die Kosten nach dem Gesamtstreitwert zu berücksichtigen und nicht nach zwei unterschiedlichen Streitwerten.
Bei der Vertretung von Fahrer und Halter handelt es sich um zwei Angelegenheiten, die auch gesondert abzurechnen sind.
B. Erforderlichkeit
Rz. 3
Rechtsanwaltskosten als adäquater Sachfolgeschaden sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Der Geschädigte darf sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer "Waffengleichheit" zu erreichen.
Rz. 4
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos: Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, dass der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.
Rz. 5
Betriebe ab einer gewissen Größenordnung müssen in der Lage sein, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadenersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen; dies gilt insbesondere für Leasing-Unternehmen.
Bei einem Schaden von mehr als 17.000 EUR ist erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenhöhe zu rechnen, so dass in derartigen Fällen auch ein Leasingunternehmen sich anwaltlicher Hilfe bedienen darf.
Rz. 6
Der Schädiger ist lediglich verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren und auch diese nur insoweit zu ersetzen, als diese für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sinnvoll und erforderlich waren.
C. Geschäftsgebühr
Rz. 7
An die Stelle der früheren Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die Geschäftsgebühr gem. § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG getreten. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 0,5–2,5. Allerdings heißt es in dieser Vorschrift, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die "Normalgebühr" (früher 7,5/10 nach BRAGO) ist somit die 1,3-Gebühr. Eine höhere Vergütung kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, immerhin überdurchschnittlich war. Umgekehrt bedeutet die gesetzliche Regelung aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann und in derartigen Fällen auch mit 1,0 zu bewerten ist.
Rz. 8
Ein Rechtsanwalt, der einen die Regelgebühr überschreitenden Betrag geltend macht, muss dessen Begründetheit darlegen und beweisen.
D. Gebührenempfehlung
Rz. 9
Für die Abwicklung von Kfz-Schadenfällen haben sich einige Versicherer gegenüber dem Deutschen Anwaltverein (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht) bereit erklärt, Rechtsanwaltsgebühren nach bestimmten Grundsätzen abzurechnen. Diese Verfahrensweise wird nur gegenüber solchen Rechtsanwälten angewendet, die sich mit ihnen in allen Fällen uneingeschränkt einverstanden erklären. Nach diesen Abrechnungsgrundsätzen wird bei Sachschäden eine Gebühr von 1,8 erstattet. Bei Personen- und Sachschäden mit einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr wird eine Gebührenhöhe von 2,1 zugrunde gelegt (zu den Arbeitsanweisungen siehe § 24 Rdn 10 ff.).
E. Einigungsgebühr
Rz. 10
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG entsteht dann, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien durch Abschluss eines Vertrages durch Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben verlangte, wird durch die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung ei...