Rz. 35

Nach Erlass des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung wird diese in der Regel durch den Antragsteller im Parteibetrieb dem Antragsgegner zugestellt.

 

Rz. 36

Ist der Arrest oder die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner zugestellt worden, kann der Antragsgegner gegen den Arrest oder die einstweilige Verfügung Widerspruch (§ 924 ZPO) einlegen. Der Widerspruch ist an keine Frist gebunden, es liegt aber im Interesse des Antragsgegners hier zügig eine Klärung zu erlangen.

 

Rz. 37

Nach Widerspruch ist durch Endurteil zu entscheiden (§ 925 ZPO). Wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden (Aufrechterhaltung der bisherigen Entscheidung oder Aufhebung und Abweisung des Antrages), so kann hiergegen Berufung (siehe § 7 Rdn 113) eingelegt werden.

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