Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Eintritt der Amtsunfähigkeit
Rz. 2
Die Testamentsvollstreckung endet spiegelbildlich mit den Gründen, die eine Ernennung ausschließen, also wenn der Testamentsvollstrecker (beschränkt) geschäftsunfähig oder für ihn zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer im Sinne des § 1896 BGB bestellt wird, §§ 2225 2. Fall, 2201 BGB. Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach § 300 FamFG genügt bereits zur Amtsbeendigung.
II. Tod des Testamentsvollstreckers, § 2225 1. Fall BGB
Rz. 3
Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet das Amt automatisch, § 2225 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen natürlichen und juristischen Personen als Testamentsvollstreckern.
1. Natürliche Personen
Rz. 4
Zu beachten ist, dass das Amt des Testamentsvollstreckers zwar nicht vererblich ist, gleichwohl Folgen für den Erben des Testamentsvollstreckers bestehen. Der Erbe des Vollstreckers ist gemäß §§ 2218, 673 S. 2 BGB anzeigepflichtig und nach h.M. auch einstweilen besorgungspflichtig. Hier lauern Haftungsgefahren, über die sich weder die Erben von Testamentsvollstreckern noch die Testamentsvollstrecker selbst Gedanken machen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, schon bei der Testamentsgestaltung durch die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers Vorsorge zu treffen – auch zum Schutz der Erben des Testamentsvollstreckers. Auch die gemeinschaftliche Testamentsvollstreckung kann sich in geeigneten Fällen als Lösung anbieten. Dem Mitvollstrecker kommt dann gemäß § 2224 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung zur Durchführung der zur Erhaltung des Nachlassbestandes notwendigen Maßnahmen zu.
Rz. 5
Ist Ersatzvollstreckung angeordnet, oder in sonstiger zulässiger Weise ein Nachfolger benannt, so setzt dieser die Testamentsvollstreckung fort.
2. Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen
Rz. 6
Die praktische Bedeutung dieser Fälle ist eher gering, sieht man einmal von der Löschung juristischer Personen wegen Vermögenslosigkeit ab. Im Zuge von handelsrechtlichen Umwandlungen kann im Einzelfall eine Beendigung der Testamentsvollstreckung eintreten, und zwar dann, wenn es bei einer Verschmelzung zur Neugründung kommt (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG). Erfolgt die Verschmelzung hingegen durch Aufnahme (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), dauert das Amt fort, wenn der aufnehmende Rechtsträger der Testamentsvollstrecker war. Solche Fälle können beispielsweise bei der Fusion von Banken eine Rolle spielen.
III. Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Rz. 7
Der Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jederzeit kündigen, § 2226 S. 1 BGB. Bei einer Kündigung zur Unzeit macht er sich jedoch ggf. schadenersatzpflichtig, § 2226 S. 3 i.V.m. § 671 Abs. 2 BGB. Einen typischen Fall für eine unzeitige Kündigung stellt die Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers nach Abschluss eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages dar, aber vor Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Hier kann allenfalls eine Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Irrtums (insbesondere § 119 BGB) noch helfen. Die Kündigung wird mit Eingang der formlosen Erklärung beim Nachlassgericht wirksam, §§ 2226 S. 2, 130 Abs. 3 BGB. Zu beachten ist, dass ein Testamentsvollstrecker, dessen Kündigung beim Nachlassgericht eingegangen ist, keinen Gebrauch mehr von einem ihm etwa eingeräumten Recht auf Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers mehr machen kann. Das Ernennungsrecht sollte daher spätestens im Kündigungsschreiben ausgeübt werden, und zwar in der nach §§ 2199 Abs. 3, 2198 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen öffentlich beglaubigten Form. Ob es allerdings dem Willen des Erblassers entspricht, wenn der entlassene Testamentsvollstrecker eine bei ihm beschäftigte, angestellte Person als Nachfolger bestimmt, erscheint zweifelhaft.
IV. Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 BGB
Rz. 8
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht § 2227 BGB die Entlassung des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen. Die Vorschrift dient damit dem Schutz des durch die Testamentsvollstreckung Beschwerten. Sie setzt immer einen entgegenstehenden Willen des Testamentsvollstreckers voraus. Liegt ein Einverständnis des Testamentsvollstreckers mit seiner Entlassung vor, bedarf es keiner Entscheidung des Nachlassgerichtes, vielmehr ist dann von einer Amtsniederlegung nach § 2226 BGB auszugehen.
Rz. 9
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers erfolgt nie von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Entlassungsantrag. Darüber hinaus muss ein konkreter Entlassungsgrund vorliegen.
1. Entlassungsantrag
Rz. 10
Der Entlassungsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsberechtigt ist gemäß § 2227 Abs. 1 BGB jeder Beteiligte, also auf jeden Fall jeder Erbe oder Mit...