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Ein Vertragspartner des Testamentsvollstreckers kann angesichts der dargestellten Zusammenhänge nie sicher sein, ob der Testamentsvollstrecker noch im Amt ist. Gerade bei länger dauernden Abwicklungsvollstreckungen ergibt sich daher für ihn das praktische Bedürfnis, die Fortdauer seines Amtes durch ein Zeugnis des Nachlassgerichtes nachweisen zu können. Nach dem teilweise schon von einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung dieses Institutes gesprochen wurde, hat sich die Rechtsprechung zunächst dagegen entschieden.[64]

 

Praxishinweis

Tatsächlich würde die Zulassung einer Amtsfortdauerbescheinigung auch kaum zu mehr Rechtssicherheit führen, denn bis die ausgestellte Bescheinigung beim Empfänger vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker längst aus dem Amt geschieden sein. In der Praxis sehr viel sinnvoller ist es daher, sich durch einen kurzen Anruf beim Nachlassgericht taggenau über das Fortbestehen des Amtes zu unterrichten.

[64] OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2010 – 2 Wx 153/10, MittBayNot 2011, 322 m. krit. Anm. Lange, juris PR-FamR 17/2011 v. 23.8.2011, Anm. 6.

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