Rz. 1

Nach § 1994 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Der Antragsteller hat dabei seine Forderung glaubhaft zu machen, § 1994 Abs. 2 BGB. Nach § 31 FamFG kann vom Gericht dazu auch eine Versicherung an Eides statt zugelassen werden.[1]

 

Rz. 2

Muster 13.1: Antrag des Nachlassgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist

 

Muster 13.1: Antrag des Nachlassgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, beantrage ich, der Alleinerbin _________________________ eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Laut dem in vollstreckbarer Ausfertigung beigefügten Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ schuldete der Erblasser meinem Mandanten einen Betrag von _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 3

Bei der Bestimmung einer Inventarfrist nach §§ 1993 ff. BGB handelt es sich um eine Nachlasssache, § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, die der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG, des nach § 343 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgerichts anordnet. Der Erbe muss zur Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen, § 2002 BGB.

Gegen den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, und gegen den Beschluss, durch den über die Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden wird, ist die Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG statthaft.[2]

 

Rz. 4

Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat, § 360 Abs. 1 FamFG.

Die Kosten des Verfahrens zur Fristsetzung trägt der Gläubiger als Antragsteller, § 22 Abs. 1 GNotKG. Für die Entgegennahme eines Nachlassinventars erhält das Nachlassgericht nach KV 12410 Abs. 1 Nr. 6 GNotKG eine pauschale Festgebühr von 15 EUR.[3]

[1] NK-BGB/Odersky, BGB § 1994 Rn 8.
[2] Bassenge/Roth, § 360 FamFG Rn 3.
[3] BeckOGK/Leiß, § 1993 BGB Rn 42.

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