Rz. 164
Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO oder nach § 128 ZPO, an dem sich der Beklagte nicht beteiligt lediglich eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung – unabhängig davon, ob dies der Kläger beantragt hat oder nicht –, so greift wiederum der Ausnahmetatbestand der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV. Es entsteht lediglich eine 0,5-Terminsgebühr.
Beispiel 95: Antrag oder Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung im schriftlichen Verfahren
Das Gericht ordnet das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an (Streitwert: 500,00 EUR). Der Beklagte meldet sich nicht. Der Kläger beantragt zunächst das Ruhen des Verfahrens, das auch beschlossen wird. Später nimmt er die Klage zurück.
Es gilt wiederum Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 94.
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