Rz. 2

Welche Nebenverfahren noch mit zum Rechtszug gehören und damit durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV mit abgegolten werden, ergibt sich aus § 16 RVG. Danach zählen z.B. das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und spätere Überprüfungsverfahren mit zum Rechtszug (§ 16 Nr. 2 u. 3 RVG). Auch ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist für den Prozessbevollmächtigten immer Teil des Verfahrens und löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 16 Nr. 3a RVG).

 

Rz. 3

Welche Nebentätigkeiten zum Rechtszug gehören und damit durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV mit abgegolten werden, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 RVG. Danach gehören Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit zum Rechtszug, insbesondere außergerichtliche Verhandlungen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG), Zwischenstreite und Streitwertfestsetzung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG), die Entgegennahme von Entscheidungen und Rechtsmittelschriften (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), die Kostenfestsetzung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG). Wird der Anwalt ausschließlich mit solchen Nebentätigkeiten beauftragt, entsteht entweder die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV oder es liegt ein Auftrag zur Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor (siehe § 20 Rdn 121 ff.).

 

Rz. 4

Auch ein Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO zählt mit zum Rechtszug und wird durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV abgegolten.[1] Zur Terminsgebühr siehe insoweit Rdn 35 ff.

[1] OLG Rostock AGS 2007, 124 u. 343 = RVGreport 2007, 28; AGS 2007, 126 = RVGreport 2008, 54; OLG Braunschweig AGS 2007, 127 = RVGreport 2007, 27 (vormals gerichtsnahes Mediationsverfahren).

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