Rz. 261
Werden Gegenstände, die in diesem Verfahren nicht anhängig sind, in eine Einigung einbezogen, so ist wiederum zu differenzieren, ob dies in einem gerichtlichen Termin geschieht oder außerhalb eines gerichtlichen Termins.
a) Einigung im gerichtlichen Termin
Rz. 262
Wird die Einigung im Termin erzielt, entsteht aus dem Wert der in diesem Verfahren nicht anhängigen Gegenstände nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV.
Rz. 263
Es entsteht darüber hinaus eine Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.
Rz. 264
Schließlich entsteht auch eine Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Deren Höhe hängt davon ab, ob die in die Einigung einbezogenen Ansprüche
▪ |
nicht anhängig, |
▪ |
anderweitig erstinstanzlich anhängig oder |
▪ |
anderweitig in einem Berufungs-, Revisions- oder diesen gleichgestellten Verfahren anhängig sind. |
Rz. 265
Sind die Ansprüche nicht anhängig, entsteht aus dem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
Beispiel 162: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände, mit Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung sowie über weiter gehende nicht anhängige 2.000,00 EUR.
Aus dem Mehrwert entsteht jetzt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert. Die Einigungsgebühr entsteht auch aus dem Gesamtwert, allerdings zu unterschiedlichen Sätzen mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrengebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
132,80 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
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865,80 EUR |
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1,3 aus 12.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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799,20 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
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614,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV |
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249,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als 1,5 aus 12.000,00 (999,00 EUR), |
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ist nicht erreicht |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.548,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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484,12 EUR |
Gesamt |
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3.032,12 EUR |
Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1, 12.
Rz. 266
Beispiel 163: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände, keine Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG
In einem Rechtsstreit über 2.000,00 EUR einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung sowie über weiter gehende nicht anhängige 10.000,00 EUR.
Aus dem Mehrwert entsteht jetzt nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert. Die Einigungsgebühr entsteht auch aus dem Gesamtwert, allerdings zu unterschiedlichen Sätzen mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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215,80 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
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491,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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|
|
die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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|
|
nicht mehr als 1,3 aus 12.000,00 EUR (865,80 EUR), |
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|
|
ist nicht überschritten |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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799,20 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
|
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
166,00 EUR |
|
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
|
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV |
921,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
|
999,00 EUR |
|
1,5 aus 12.000,00 EUR |
|
|
6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.525,20 EUR |
|
7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
479,79 EUR |
Gesamt |
|
3.004,99 EUR |
Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1, 12.
Rz. 267
Werden Ansprüche einbezogen, die zwar in diesem Verfahren nicht anhängig sind, aber in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren, ändert sich nur die Höhe der Einigungsgebühr, die sich dann insgesamt nur auf 1,0 beläuft.
Rz. 268
Wie in dem anderen Verfahren abzurechnen ist, hängt davon ab, ob in dem anderen Verfahren bereits die volle Verfahrensgebühr ausgelöst worden ist und ob dort schon ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat (siehe § 14 Rdn 1, 12).
Beispiel 164: Einigung unter Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche
In einem Rechtsstreit über 2.000,00 EUR vor dem AG einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung sowie über weiter gehende 10.000,00 EUR, die in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG anhängig sind.
Abzurechnen ist in dem Verfahren vor dem AG, in dem man sich geeinigt hat, wie im vorangegangenen Beispiel 163; lediglich die Einigungsgebühr entsteht jetzt insgesamt zu 1,0 (Nr. 1003 VV).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
215,80 EUR |
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
|
491,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als 1,3 aus 12.000,00 EUR (865,80 EUR), |
... |