Rz. 26

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich nach dem Wert, der für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist. Dieser vom Gericht festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG für Anwalt und Auftraggeber bindend. Soweit es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt oder der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ausnahmsweise nicht auch für die Anwaltsgebühren gilt, so können Anwalt und auch Auftraggeber nach § 33 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung beantragen.

 

Rz. 27

Bei der Wertbegrenzung nach § 22 RVG können sich Probleme ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?