aa) Überblick
Rz. 137
Neben den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann eine Terminsgebühr auch in sonstigen Fällen – also außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorbem. 3 Abs. 3 VV – anfallen. Es handelt sich dabei um die Fälle der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV:
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In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
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ergeht
- im Einverständnis der Parteien (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. zu Nr. 3104 VV) oder
- gem. § 307 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. zu Nr. 3104 VV) oder
- gem. § 495a ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. zu Nr. 3104 VV)
eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung |
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wird eine Einigung geschlossen (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. zu Nr. 3104 VV); |
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wird nach § 333 ZPO entschieden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV). |
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Rz. 138
Zur Frage, inwieweit Terminsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nebeneinander stehen können, siehe Rdn 185 und 186.
bb) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. zu Nr. 3104 VV)
Rz. 139
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr, wenn das Gericht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Im erstinstanzlichen Verfahren ist hiermit der Fall des § 128 Abs. 2 ZPO gemeint. Nach § 128 Abs. 1 ZPO ist im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Im Einverständnis der Parteien kann das Gericht jedoch auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Rz. 140
Voraussetzung ist eine Entscheidung. Dabei muss es sich nicht um eine Endentscheidung handeln. Vielmehr genügt jede Entscheidung, durch die die beabsichtigte Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird, nicht jedoch eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung.
Rz. 141
Erforderlich ist, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Einverständnisses der Parteien im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergeht. Soweit das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, weil es hierzu ohnehin nicht des Einverständnisses der Parteien bedarf, entsteht keine Terminsgebühr. Gegebenenfalls muss genau geprüft werden, auf welche Grundlage das Gericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Kostenrecht folgt insoweit immer dem Prozessrecht. Es kommt also nicht darauf an, ob das Gericht auch aus anderen Gründen ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können, sondern nur darauf, worauf das Gericht seine Befugnis gestützt hat, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ebenso wie eine Terminsgebühr anfällt, wenn in einem gerichtlichen Termin verhandelt worden ist, obwohl eine mündliche Verhandlung gar nicht erforderlich gewesen wäre, entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht das Gericht im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheidet, obwohl es auch aus anderen Gründen ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen.
Beispiel 73: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, Urteil
Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO an und entscheidet durch Urteil.
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie bei mündlicher Verhandlung. Es entsteht also neben der 1,3-Verfahrensgebühr die volle 1,2-Terminsgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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434,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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400,80 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
855,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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162,45 EUR |
Gesamt |
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1.017,45 EUR |
Rz. 142
Beispiel 74: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, Beweisbeschluss, Zeugenvernehmung
Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an und erlässt nach Ablauf des von ihm bestimmten Tages, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 128 Abs. 2 S. 1 ZPO), einen Beweisbeschluss, wonach mehrere Zeugen vernommen werden sollen. Hiernach wird die Klage zurückgenommen.
Bei der Entscheidung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV muss es sich nicht um eine Endentscheidung handeln. Auch eine die Endentscheidung vorbereitende Entscheidung, wie z.B. ein Beweisbeschluss, reicht aus.
Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 73.
Rz. 143
Beispiel 75: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, Beweisbeschluss Sachverständigengutachten
Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an und erlässt nach Ablauf des von ihm bestimmten Tages, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 128 Abs. 2 S. 1 ZPO), einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Hiernach wird die Klage zurückgenommen.
Zwar hätte der Beweisbeschluss auch vor einer mündlichen Verhandlung erlassen – und hier sogar durchgeführt – werden können, sodas...