(1) Überblick
Rz. 125
Möglich ist auch, dass im Falle der Säumnis des Gegners zwar mit dem Gericht erörtert wird, aber nur über einen Teil der Gegenstände. Dann entstehen mehrere Terminsgebühren, eine zu 1,2 (Nr. 3104 VV) und eine zu 0,5 (Nrn. 3104, 3015 VV). Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.
(2) Erörterung nur über Teil der Hauptforderung
Rz. 126
Wird nur über einen Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV an; im Übrigen entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Insgesamt darf jedoch nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert.
Beispiel 67: Säumnis und Teilerörterung (I)
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar der Klageantrag zu 1) über 4.000,00 EUR schlüssig sei, nicht jedoch der Klageantrag zu 2) über 6.000,00 EUR. Durch die Erörterung lässt sich das Gericht überzeugen und erlässt das Versäumnisurteil über die Gesamtforderung.
Aus dem Teilwert von 4.000,00 EUR ist nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV angefallen, da insoweit nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist. Aus dem weiteren Teilwert von 6.000,00 EUR ist die 1,2-Terminsgebühr entstanden, da insoweit vor Erlass des Versäumnisurteils erörtert worden ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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468,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
139,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR), |
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ist nicht überschritten |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.425,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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270,79 EUR |
Gesamt |
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1.695,99 EUR |
Rz. 127
A.A. sind allerdings ArbG Siegburg und Schons, die in den vorstehenden Fällen von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen wollen. Unterschiede zwischen diesen beiden Auffassungen ergeben sich jedoch nur, wenn § 15 Abs. 3 RVG nicht greift, wenn also die Summe der Einzelgebühren unter dem Betrag einer Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert liegt.
Rz. 128
Da der Erlass eines Urteils nicht Voraussetzung für eine Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV ist, entsteht die Gebühr daher auch, wenn kein Urteil ergeht.
Beispiel 68: Säumnis und Teilerörterung (II)
Wie vorangegangenes Beispiel 67; jedoch wird der Klageantrag zu 2) nach Erörterung zurückgenommen.
An der Abrechnung zu Beispiel 67 ändert sich nichts.
(3) Erörterung nur über Nebenforderung
Rz. 129
Wird nur aus dem Wert einer Nebenforderung, z.B. Zinsen, oder wegen vorgerichtlicher Kosten erörtert, gilt prinzipiell das Gleiche wie bei Erörterung über eine Teil-Hauptforderung. Zu beachten ist allerdings jetzt § 43 Abs. 1 u. 2 GKG.
Rz. 130
Aus dem Wert der Hauptsache entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Aus dem Wert der Nebenforderung (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG) fällt dagegen eine volle 1,2-Terminsgebühr an.
Rz. 131
Insgesamt darf wiederum nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesamtwert nur auf die Hauptforderung beläuft, da nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG ein Additionsverbot besteht.
Beispiel 69: Erörterung über Nebenforderung (vorgerichtliche Kosten)
Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 5.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 540,50 EUR. Nach Erörterung wird der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger ein Versäumnisurteil.
Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (Wert: 10.000,00 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der vorgerichtlichen Kosten (540,50 EUR). Insgesamt darf jedoch nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert, der sich nach § 43 Abs. 1 GKG nur auf 10.000,00 EUR beläuft. A.A. ist wiederum Schons, der auch in diesem Fall von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen will.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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105,60 EUR |
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(Wert: 540,50 EUR) |
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3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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307,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, |
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nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR), |
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ist nicht überschritten |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.230,80 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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233,85 EUR |
Gesamt |
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1.464,65 EUR |
Rz. 132
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