Rz. 162
Ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO oder nach § 128 Abs. 2 ZPO, ohne dass sich der Beklagte beteiligt, ist zu differenzieren:
(1) Versäumnisurteil
Rz. 163
Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO ein Versäumnisurteil, so entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV.
Beispiel 94: Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren
Das Gericht ordnet das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an (Streitwert: 500,00 EUR). Der Beklagte meldet sich nicht, sodass das Gericht in diesem Verfahren auf Antrag ein Versäumnisurteil erlässt.
Es gilt Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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63,70 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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24,50 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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17,64 EUR |
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Zwischensumme |
105,84 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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20,11 EUR |
Gesamt |
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125,95 EUR |
(2) Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung
Rz. 164
Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO oder nach § 128 ZPO, an dem sich der Beklagte nicht beteiligt lediglich eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung – unabhängig davon, ob dies der Kläger beantragt hat oder nicht –, so greift wiederum der Ausnahmetatbestand der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV. Es entsteht lediglich eine 0,5-Terminsgebühr.
Beispiel 95: Antrag oder Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung im schriftlichen Verfahren
Das Gericht ordnet das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an (Streitwert: 500,00 EUR). Der Beklagte meldet sich nicht. Der Kläger beantragt zunächst das Ruhen des Verfahrens, das auch beschlossen wird. Später nimmt er die Klage zurück.
Es gilt wiederum Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 94.
(3) "Streitiges" Urteil
Rz. 165
Ergeht dagegen im Verfahren nach § 495a ZPO ein endgültiges, also "streitiges" Urteil, obwohl sich der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt hat, entsteht dennoch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Der Ausnahmetatbestand der Nr. 3105 VV ist seinem Wortlaut nach schon nicht anwendbar, weil nicht lediglich der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt worden ist.
Beispiel 96: Urteil im schriftlichen Verfahren ohne Beteiligung des Beklagten
Das Gericht ordnet das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an (Streitwert: 500,00 EUR). Der Beklagte meldet sich nicht, sodass das Gericht in diesem Verfahren ein endgültiges Urteil erlässt.
Die Ermäßigung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV greift nicht. Die Terminsgebühr entsteht zu 1,2.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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63,70 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3104 VV |
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58,80 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
142,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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27,08 EUR |
Gesamt |
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169,58 EUR |