1. Die Gebühren
Rz. 1
In bürgerlichen Rechtsstreiten erster Instanz erhält der Anwalt seine Vergütung nach Teil 3 VV, und zwar nach Abschnitt 1, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV sowie eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV.
2. Umfang der Angelegenheit
Rz. 2
Welche Nebenverfahren noch mit zum Rechtszug gehören und damit durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV mit abgegolten werden, ergibt sich aus § 16 RVG. Danach zählen z.B. das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und spätere Überprüfungsverfahren mit zum Rechtszug (§ 16 Nr. 2 u. 3 RVG). Auch ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist für den Prozessbevollmächtigten immer Teil des Verfahrens und löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 16 Nr. 3a RVG).
Rz. 3
Welche Nebentätigkeiten zum Rechtszug gehören und damit durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV mit abgegolten werden, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 RVG. Danach gehören Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit zum Rechtszug, insbesondere außergerichtliche Verhandlungen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG), Zwischenstreite und Streitwertfestsetzung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG), die Entgegennahme von Entscheidungen und Rechtsmittelschriften (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), die Kostenfestsetzung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG). Wird der Anwalt ausschließlich mit solchen Nebentätigkeiten beauftragt, entsteht entweder die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV oder es liegt ein Auftrag zur Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor (siehe § 20 Rdn 121 ff.).
Rz. 4
Auch ein Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO zählt mit zum Rechtszug und wird durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV abgegolten. Zur Terminsgebühr siehe insoweit Rdn 35 ff.
3. Verfahrensgebühr
Rz. 5
Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Die Gebühr entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV, also für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Höhe der Gebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,3 (Nr. 3100 VV).
Rz. 6
Endet der Auftrag,
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bevor der Rechtsanwalt
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die Klage, |
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einen das Verfahren einleitenden Antrag oder |
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einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht |
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und
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bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, |
reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV) (siehe Rdn 227 ff.).
Rz. 7
Ebenfalls nur eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält der Anwalt, soweit er beauftragt ist,
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Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu führen (Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV) (siehe Rdn 256 ff.), |
▪ |
eine Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen (Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV) (siehe Rdn 253 ff.). |
Rz. 8
Fällt die Verfahrensgebühr aus einem Teil der Gegenstände in voller Höhe zu 1,3 an (Nr. 3100 VV) und aus einem anderen Teil der Gegenstände in ermäßigter Höhe zu 0,8 (Nr. 3101 VV), ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe aus der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV darf den Betrag einer 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert nicht übersteigen.
Rz. 9
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöhen sich die Verfahrensgebühren um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens jedoch um 2,0. So erhöht sich also bei zwei Auftraggebern die 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV auf 1,6 und die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV auf 1,1.
Rz. 10
Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Aufraggebern |
Anzahl der Auftraggeber |
volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) |
ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) |
1 |
1,3 |
0,8 |
2 |
1,6 |
1,1 |
3 |
1,9 |
1,4 |
4 |
2,2 |
1,7 |
5 |
2,5 |
2,0 |
6 |
2,8 |
2,3 |
7 |
3,1 |
2,6 |
8 und mehr |
3,3 |
2,8 |
4. Terminsgebühr
Rz. 11
Neben der Verfahrensgebühr verdient der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV,
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wenn der an einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV teilnimmt (siehe Rdn 65) oder |
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in den sonstigen Fällen nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 u. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV (siehe Rdn 137 ff.). |
Rz. 12
Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,2 (Nr. 3104 VV). Ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird, ist unerheblich.
Rz. 13
Ist der Gegner zu einem Verhandlungstermin nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten und wird daraufhin lediglich der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt oder ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt oder entscheidet das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung, entsteht nach Nr. 3105 VV nur eine ermäßigte 0,5-Gebühr (siehe Rdn 89). Entsprechendes gilt auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Anm....