Rz. 101

Das Berufungsverfahren ist teurer als das Verfahren erster Instanz.

Die Gerichtskosten belaufen sich auf vier Gebühren (Nr. 1220 KV-GKG), die sich auf eine oder zwei Gebühren ermäßigen können, wenn es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt (Nr. 221, 1222 KV). Bei Einlegung der Berufung muss (derzeit[181]) kein Kostenvorschuss eingezahlt werden. Die Gerichtskosten werden vielmehr vom Landgericht angefordert, sobald die Berufungsanträge vorliegen (und somit der Streitwert der Berufung festgesetzt werden kann). Als Rechtsanwaltsgebühr fällt bei Berufungseinlegung gem. Nr. 3200 RVG-VV eine 1,6-Verfahrensgebühr an (gegenüber der 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV in erster Instanz).

 

Rz. 102

Das Landgericht setzt den Streitwert von Amts wegen nicht nur für die Berufungsinstanz fest, sondern kann gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch den Streitwert der ersten Instanz abweichend von der Festsetzung des Amtsgerichts festsetzen. Ferner kann es die Kostenentscheidung des Amtsgerichts auch dann ändern, wenn es zu keiner Änderung der Sachentscheidung kommt. Besonderes Pech hat ein Berufungsführer, wenn seine Berufung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung erster Instanz auch noch zu seinen Lasten geändert wird.[182]

[181] Eine Gesetzesänderung (mit dem Ziel, dass auch bei der Berufung die Verfahrenskosten vorauszuzahlen sind), ist in Arbeit.
[182] Das geht sogar bei einer Zurückweisung durch Beschluss gem. § 522 ZPO (LG Nürnberg-Fürth v. 5.8.2010 – 14 S 4281/10, ZMR 2011, 242).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?