Miteigentümer A reicht beim Amtsgericht Anfechtungsklage "gegen die übrigen Eigentümer der WEG Heinestraße 12, 75234 Musterstadt, vertreten durch den Verwalter" ein und verspricht, die Eigentümerliste nachzureichen. Die Klage wird dem Verwalter zugestellt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist bemerkt A seinen Fehler und erklärt, die Klage habe sich von vornherein nicht gegen die übrigen Eigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft gerichtet. Der Beklagtenanwalt, der zunächst die Vertretung der beklagten Eigentümer anzeigte, zeigt daraufhin vorsorglich auch die Vertretung der Gemeinschaft und beantragt Klageabweisung. Wie ist zu entscheiden?
a) Zunächst hat das Gericht die Frage zu entscheiden, ob es die beantragte "Parteiberichtigung" (analog der Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO) vornimmt. Dabei sind folgende Grundsätze zu beherzigen: Die Beklagtenbezeichnung ist unter objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Empfängersicht zu verstehen. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Beispielsfall liegt keine objektive Mehrdeutigkeit vor, denn A wollte die übrigen Miteigentümer verklagen, wenn auch aufgrund eines Rechtsirrtums. Ob man A auf der eindeutigen Falschbezeichnung "festnageln" kann oder seine Klage so auslegt, dass sie von vornherein gegen die materiell richtige Beklagte gerichtet war, ist streitig. Teilweise wird für ein "großzügiges", klägerfreundliches Vorgehen plädiert; teilweise wird – m.E. zutreffend – eine Rubrumsberichtigung bei eindeutiger Parteibezeichnung abgelehnt.
b) Kommt der Kläger mit der "Parteiberichtigung" nicht durch, kommt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite in Betracht, was der Sache nach eine Klagerücknahme in Bezug auf die bislang beklagten Miteigentümern unter gleichzeitiger Klageerhebung gegen die Gemeinschaft darstellt. Zum alten Recht hatte der BGH entschieden, dass ein solcher Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist erfolgen müsse, sondern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden könne; auf diese Weise wurden die fehlerhaften Parteibezeichnungen, zu denen es nach der WEG-Reform 2007 häufig gekommen war (weil Rechtsanwälte infolge aus der neu eingeführten Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft den damals falschen Schluss zogen, Anfechtungsklagen seien gegen die Gemeinschaft zu richten), meistens gerettet. Dieser Ausweg kommt nach dem aktuellen Recht aber nicht mehr in Betracht, denn der BGH stellte darauf ab, dass der Verwalter gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hatte, was jetzt nicht mehr der Fall ist. Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümer nicht.
c) Konsequenzen: Nimmt das Gericht eine Parteiberichtigung vor, wird der Prozess so fortgeführt, als ob von vornherein die WEG verklagt worden wäre. Da aber der Beklagtenvertreter zunächst die (scheinbar) beklagten Eigentümer vertrat und dadurch die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 RVG-VV) anfiel, sind vom Kläger diese Mehrkosten in jedem Fall, also unabhängig vom Prozessausgang, zu erstatten; es verhält sich nicht anders als beim Parteiwechsel. Lehnt das Gericht eine Parteiberichtigung ab, hat es den Kläger zu befragen, ob er stattdessen – ggf. hilfsweise – einen Parteiwechsel erklären möchte, denn es darf keine Unklarheit über die Person der Beklagten bestehen. Das Urteil wird aber unabhängig davon, ob der Kläger (hilfsweise) einen Parteiwechsel erklärt oder nicht, gleich ausfallen: die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Denn die ursprünglich verklagten Miteigentümer sind nicht passivlegitimi...