Rz. 21
Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen und Verlieren werden die Kosten im Urteil im Normalfall nach dem Verhältnis von Sieg und Niederlage verteilt (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Rz. 22
Mitunter besteht die unterliegende Partei aus mehreren Personen, z.B. wenn eine Beschlussklage von mehreren Wohnungseigentümern erhoben wurde. Aus Unkenntnis oder zur Vermeidung der unpraktikablen Konsequenzen kommt es immer wieder vor, dass die kostenerstattungspflichtigen Personen als Gesamtschuldner zur Kostentragung verurteilt werden. Gem. § 100 Abs. 1 ZPO haften die Parteien aber nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen auf Kostenerstattung. Die gerichtliche Kostenentscheidung muss also lauten: "Die Kläger/Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits". Nur in besonderen Fällen kann gem. § 100 Abs. 2 ZPO eine abweichende Haftungsquote angemessen sein (→ § 13 Rdn 30); aber auch dann kann keine Gesamtschuldhaftung angeordnet werden.
Rz. 23
Gem. § 91 Abs. 1 ZPO sind dem "Sieger" die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vermeidbare Kosten werden nicht erstattet bzw. festgesetzt. Vermeidbar sind Kosten z.B. dann, wenn eine Gemeinschaft ohne sachlichen Grund in mehreren (statt – kostengünstiger – in einem) Verfahren gegen den Eigentümer mehrerer Wohnungen Hausgeldrückstände einklagt. Im Fall der Nebenintervention sieht § 44 Abs. 2 WEG eine Kostenbegrenzung vor (→ § 13 Rdn 31). Zu den notwendigen Kosten gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts" inklusive einer etwaigen Mehrvertretungsgebühr (§ 7 RVG, Nr. 1008 VV: 0,3-Gebühr je weiterem Auftraggeber) notwendig und damit erstattungsfähig. Die Mehrvertretungsgebühr kann bei Beschlussklagen nach jetzigem Recht nur noch auf der Klägerseite anfallen, da auf Beklagtenseite nur der Verband steht. Die Mehrkosten infolge einer Vergütungsvereinbarung mit dem eigenen Rechtsanwalt oder mit dem Verwalter sind prozessual nicht erstattungsfähig. Wenn der Verwalter seinen "Hausanwalt" beauftragt, sind dessen Fahrtkosten auch dann erstattungsfähig, wenn sie wegen der Ortsverschiedenheit höher ausfallen als bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts. Zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine durch den Verwalter (→ § 10 Rdn 151).
Rz. 24
Die auf Seiten der Gemeinschaft entstandenen Ausgaben sind in der Jahresabrechnung nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel, im Normalfall also nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG) zu verteilen. Das gilt unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung. Etwaige Erstattungszahlungen, insbesondere Zahlungen der erstattungspflichtigen Gegenseite gemäß einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss, sind als Einnahmen nach demselben Schlüssel zu verteilen. Dass ein Wohnungseigentümer, der erfolgreich gegen die Gemeinschaft klagte, sich auf diese Weise an den Kosten seines Prozessgegners beteiligen muss, ist systemimmanent und vom Gesetzgeber so gewollt.