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§ 13 Das gerichtliche Verfahren in WEG-Sachen / III. Beteiligung der Eigentümer oder des Verwalters an Beschlussklagen (Nebenintervention)

Dr. iur. David Greiner
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1. Allgemeines

 

Rz. 25

Gem. § 66 ZPO kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Diesen Beitritt bezeichnet das Gesetz als Nebenintervention. Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen (§ 67 ZPO) und der streitgenössischen (§ 69 ZPO) Nebenintervention.

 

Rz. 26

Ein berechtigtes Interesse am Beitritt auf einer der beiden Seiten einer Beschlussklage haben a priori die Wohnungseigentümer, weil das Urteil gem. § 44 Abs. 3 WEG für und gegen sie wirkt. Aufgrund dieser Wirkung sind beitretende Wohnungseigentümer streitgenössische Nebenintervenienten gem. § 69 ZPO. Ein Interesse am Beitritt kann ferner der Verwalter haben, soweit es um seine Bestellung oder Abberufung geht. Ein beitretender Verwalter ist einfacher Nebenintervenient gem. § 67 ZPO. Weil für den Beitritt des Verwalters noch weniger sachliche Gründe in Betracht kommen als für den Beitritt von Wohnungseigentümern, wird er in der Praxis die Ausnahme bleiben und im Folgenden nicht weiter erörtert.[37]

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Im Normalfall ist Wohnungseigentümern ein Beitritt nicht zu empfehlen, selbst wenn sie aus bestimmten Gründen den Sieg der einen oder anderen Seite für wünschenswert halten. Solange der Rechtsstreit von den Parteien und ihren Rechtsanwälten halbwegs ordentlich geführt wird, bringt der Beitritt kaum oder keinen Nutzen, birgt aber das Risiko, im Falle des Prozessverlusts der Gegenseite erstattungspflichtig zu werden. Auf den eigenen Kosten bleiben beigetretene Miteigentümer zudem selbst bei Obsiegen regelmäßig "sitzen" (→ § 13 Rdn 31). Der einzige Fall, in dem ein Beitritt nützlich, ja dringend geboten ist, ist die Unterstützung einer verklagten verwalterlosen Gemeinsc...

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