1. Allgemeines
Rz. 25
Gem. § 66 ZPO kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Diesen Beitritt bezeichnet das Gesetz als Nebenintervention. Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen (§ 67 ZPO) und der streitgenössischen (§ 69 ZPO) Nebenintervention.
Rz. 26
Ein berechtigtes Interesse am Beitritt auf einer der beiden Seiten einer Beschlussklage haben a priori die Wohnungseigentümer, weil das Urteil gem. § 44 Abs. 3 WEG für und gegen sie wirkt. Aufgrund dieser Wirkung sind beitretende Wohnungseigentümer streitgenössische Nebenintervenienten gem. § 69 ZPO. Ein Interesse am Beitritt kann ferner der Verwalter haben, soweit es um seine Bestellung oder Abberufung geht. Ein beitretender Verwalter ist einfacher Nebenintervenient gem. § 67 ZPO. Weil für den Beitritt des Verwalters noch weniger sachliche Gründe in Betracht kommen als für den Beitritt von Wohnungseigentümern, wird er in der Praxis die Ausnahme bleiben und im Folgenden nicht weiter erörtert.
Rz. 27
Praxistipp
Im Normalfall ist Wohnungseigentümern ein Beitritt nicht zu empfehlen, selbst wenn sie aus bestimmten Gründen den Sieg der einen oder anderen Seite für wünschenswert halten. Solange der Rechtsstreit von den Parteien und ihren Rechtsanwälten halbwegs ordentlich geführt wird, bringt der Beitritt kaum oder keinen Nutzen, birgt aber das Risiko, im Falle des Prozessverlusts der Gegenseite erstattungspflichtig zu werden. Auf den eigenen Kosten bleiben beigetretene Miteigentümer zudem selbst bei Obsiegen regelmäßig "sitzen" (→ § 13 Rdn 31). Der einzige Fall, in dem ein Beitritt nützlich, ja dringend geboten ist, ist die Unterstützung einer verklagten verwalterlosen Gemeinschaft (→ § 10 Rdn 317).
Rz. 28
Der Beitritt ist nicht fristgebunden. Er erfolgt gem. § 70 ZPO durch Einreichung eines Schriftsatzes, der die Parteien und den Rechtsstreit bezeichnet, das Interesse des Nebenintervenienten benennt und die Erklärung des Beitritts enthält (Muster → § 10 Rdn 318). Weil das Interesse, wie erwähnt, bereits kraft Gesetzes gem. § 44 Abs. 3 WEG besteht, bedarf es keiner besonderen Begründung. Teilweise wird zur Bezeichnung der Parteien das "volle Rubrum" verlangt, doch ist dies ein überflüssiger Formalismus; das übliche "Kurzrubrum" (Kurzbezeichnung der Parteien) genügt. Sollte eine der Parteien die Wirksamkeit des Beitritts infrage stellen, kann sie gem. § 71 ZPO einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden wäre.
Rz. 29
Der als Nebenintervenient / Streithelfer beitretende Wohnungseigentümer und die unterstützte Partei sind fast zwangsläufig notwendige Streitgenossen. Der Streithelfer kann selbstständig – auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei – Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (§ 67 Hs 2 ZPO). Er kann auch selbstständig Rechtsmittel einlegen (→ § 13 Rdn 89). Die Klage zurücknehmen (oder einer Rücknahme des Klägers) widersprechen kann ein (auf Klägerseite beigetretener) Streithelfer aber nicht.
2. Kosten
a) Kostenerstattungspflicht bei prozessualer Niederlage
Rz. 30
Für die hier erörterte streitgenössische Nebenintervention gilt § 100 Abs. 1 ZPO: "Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen" (→ § 13 Rdn 22). Der Streithelfer trägt die Kostenerstattung also zusammen mit der unterstützten Partei. Es verhält sich nicht anders, als wenn von vornherein zwei (oder mehr) Personen die Klage erhoben hätten oder gegen sie Klage erhoben worden wäre. Wenn also bspw. ein Wohnungseigentümer als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gemeinschaft beitritt, muss er im Ausgangspunkt nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch noch die Hälfte der Kosten der Klägerseite tragen, falls die Klage Erfolg hat. Selbst wenn die unterstützte Gemeinschaft ggf. aus sehr vielen Personen besteht, muss sie infolge ihrer Unterstützung durch den Streithelfer "nur" die (andere) Hälfte der Kosten der Klägerseite erstatten. Insofern liegt ein gewisses Ungleichgewicht vor, das durch Anwendung des § 100 Abs. 2 ZPO ausgeglichen werden kann; die Norm hat den Wortlaut: "Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden." Als Maßstab bieten sich hier die Miteigentumsanteile (des Streithelfers einerseits und der übrigen Eigentümer außer dem Kläger andererseits) an.
b) Begrenzung des Erstattungsanspruchs bei prozessualem Erfolg der Beklagtenseite
Rz. 31
Der Kläger hat keinen Einfluss darauf, ob dem Prozess auf Seiten der beklagten Gemeinschaft einer oder womöglich viele W...