Rz. 17
I. Zustand einer Person:
In erbrechtlichen Angelegenheiten kommen zwei Möglichkeiten der Feststellung des Zustands einer Person in Betracht:
(1) |
Im Abstammungsprozess |
(2) |
Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. |
Rz. 18
II. Abstammungsprozess:
Die Klärung erbrechtlicher Fragen (Abstammung als Vorfrage des Erbrechts, vgl. § 1924 BGB "Abkömmling") duldet in der Praxis sehr häufig keinen Aufschub. Dabei besteht sogar die Pflicht zur Duldung von Untersuchungen und zur Entnahme von Blutproben (§ 372a ZPO). U.U. kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen werden.
Zum Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG) vgl. oben § 1 Rdn 18.
Rz. 19
III. Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers:
Ein selbstständiges Beweisverfahren auf Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers ist zulässig, wenn dieser dies selber beantragt. Ob ein entsprechender Antrag potenzieller Erben zulässig ist, ist zweifelhaft. Jedenfalls gibt es außerhalb eines Betreuungsverfahrens keine gesetzliche Verpflichtung für den Erblasser, sich untersuchen zu lassen, d.h. er müsste freiwillig dazu bereit sein.
Rz. 20
IV. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des künftigen Erblassers im Betreuungsverfahren:
Das Betreuungsgericht kann die Vorführung des Betroffenen zur psychiatrischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit anordnen (§§ 280, 283 FamFG). Im Betreuungsverfahren können beteiligt werden der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen, dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge und Geschwister, § 274 Abs. 4 FamFG. Die Vorführungsanordnung ist nur in seltenen Fällen mit der Beschwerde anfechtbar.
Rz. 21
V. Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde:
Die Echtheit einer Privaturkunde kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden.
§ 256 Abs. 1 ZPO lässt die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu. Im Gegensatz zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht es hier – ausnahmsweise – um die Feststellung einer Tatsache, namentlich der Frage, ob die mit dem Namen einer Person unterschriebene Erklärung tatsächlich von dieser Person stammt oder mit deren Willen errichtet wurde. Die Feststellung ergänzt insoweit das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO.