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Der reine Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 486 Abs. 4 ZPO. Damit besteht kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 5 ZPO. Dem Anwaltszwang unterliegen weder die mündliche Verhandlung über den Antrag, § 490 Abs. 1 ZPO, der eine Entscheidung ohne zwingende mündliche Verhandlung durch Beschluss vorsieht, noch der Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen. Streitig ist, ob die mündliche Erörterung (§ 492 Abs. 3 ZPO) und vor allem der Abschluss eines Vergleichs dem Anwaltszwang unterliegen.[33]
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