Rz. 62
Das OLG Koblenz hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Parteien sind Geschwister. Die verwitwete und unter Betreuung stehende Mutter übertrug die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte, die Schwester des Klägers. Diese sagte ihrerseits für den Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit Pflegedienste in ihrem Hause oder bei einer Unterbringung in einem Heim finanzielle Leistungen zu, soweit die Einkünfte der Mutter nicht kostendeckend sein sollten.
Der Kläger hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Wohnungsübertragung auf die Beklagte – mangels Geschäftsfähigkeit der Mutter – unwirksam ist, hilfsweise, dass er nach dem Tod der Mutter einen bereits jetzt durch Vormerkung sicherbaren Anspruch auf Wohnungsherausgabe gegen die Beklagte habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg.
Rz. 63
Dazu das OLG Koblenz (a.a.O.):
Zitat
Der Kläger begehrt in erster Linie eine Feststellung dahin, dass die Wohnungsübertragung, die die Mutter der Parteien mit Vertrag vom 17.3.1999 vornehmen wollte, nicht zustande kam und deshalb die Eigentumsverhältnisse unverändert blieben. Insofern macht er nicht nur, was von vornherein unzulässig wäre (BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH NJW 1993, 2539, 2540), die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Klagegegenstand. Ihm ist vielmehr weitergehend darum zu tun, Rechtsbeziehungen zu klären, die unter dem Gesichtspunkt der §§ 894, 985 BGB im Verhältnis zur Beklagten bestehen. Dabei kann es allerdings gegenwärtig nur um die Anspruchsberechtigung der Mutter der Parteien gehen. Entsprechende eigene Rechte des Klägers sind vor dem Hintergrund des § 2039 BGB lediglich mit Blick auf die Zukunft berührt, wenn es sich darum handelt, nach dem Tod der Mutter die Ansprüche der erbvertraglich eingesetzten Erbengemeinschaft gegen die Beklagte durchzusetzen.
Auf eine solche Zukunftsperspektive ist der Antrag, den der Kläger nachgeordnet verfolgt, sogar ausdrücklich beschränkt. Er zielt ausschließlich darauf ab, dass Forderungen festgeschrieben werden, über die der Kläger – seiner Auffassung zufolge – nach Eintritt des Erbfalls gegenüber der Beklagten verfügt.
Das so gekennzeichnete Eigeninteresse des Klägers, das sich erst aus einer Erwartung herleitet, vermag jedoch eine Feststellungsklage schwerlich zu tragen. …
Die Zulassung der vom Kläger gestellten Anträge lässt sich nicht aus dem vermeintlichen Erfordernis rechtfertigen, dass die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen möglichst zeitnah zu den streitigen Geschehnissen ermittelt werden müssten, weil sich die Beweislage mit fortschreitendem Zeitablauf und dabei insbesondere mit dem Tod der Mutter der Parteien verschlechtere. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes spricht bereits, dass das grundsätzliche Anliegen, die Würde des Erblassers nicht durch Klagen mit Bezug auf den Nachlass zu beeinträchtigen, nicht durch "Praktikabilitätserwägungen" zurückgedrängt werden darf. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit, einem etwaigen Bedürfnis des Klägers nach Sicherung von Tatsachen dadurch zu begegnen, dass man die vorliegenden Klageanträge zulässt.
Denn der Kläger ist vorrangig auf die Möglichkeit zu verweisen, ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten. Das Feststellungsinteresse, das dafür erforderlich ist, unterliegt weniger strengen Maßstäben als die Voraussetzungen, die § 256 Abs. 1 ZPO an die Erhebung einer Feststellungsklage knüpft (Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn 7 a). …“