Rz. 36

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, d.h. eine mündliche Verhandlung ist fakultativ. Der Beschluss ist bei Stattgabe ein Beweisbeschluss mit einem konkreten Beweisthema, also bei der Anordnung eines Sachverständigenbeweises ein konkretisierter Auftrag an den Sachverständigen. Die Anknüpfungstatsachen müssen vom Gericht vorgegeben werden.[41]

[41] Siegburg, BauR 2001, 875, 878.

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