Rz. 31

Die Auswahl des Sachverständigen obliegt nunmehr auch im selbstständigen Beweisverfahren dem Gericht (§§ 404 Abs. 1, 492 Abs. 1 ZPO). Ob es in diesem Verfahren zweckmäßig erscheint, Anregungen des Antragstellers zur Person des vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen regelmäßig zu entsprechen, erscheint zweifelhaft.[35]

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.[36]

[35] OLG Köln BauR 2002, 1120 = OLGR Köln 2002, 264.
[36] BGH, Beschl. v. 9.2.2010, FamRZ 2010, 732; NJW-Spezial 2010, 205.

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