Rz. 1

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat zu einem Systemwechsel im Versorgungsausgleich und zu ganz erheblichen Änderungen geführt. Das haben die bisherigen Ausführungen deutlich gemacht. Bei derart weitreichenden Änderungen kommt der Frage besondere Bedeutung zu, von wann an die neuen Regeln gelten und wie sie sich auf Altfälle auswirken. Damit rücken die Übergangsregelungen des Gesetzes in den Mittelpunkt des Interesses. Diese Regelungen finden sich in §§ 48 bis 54 VersAusglG. Sie bestimmen, wann nach Inkrafttreten des Gesetzes ausnahmsweise noch das bisherige Recht anzuwenden ist (§§ 48 f. VersAusglG). Außerdem finden sich Regeln über die Wiederaufnahme von Verfahren, die nach dem VAÜG ausgesetzt wurden (§ 50 VersAusglG) und Bestimmungen darüber, wie ein nach bisherigem Recht durchgeführter öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich abzuändern (§§ 51 f. VersAusglG, siehe § 12 Rdn 62 ff.) bzw. ein bereits erfolgter Teilausgleich im Rahmen von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung zu bewerten ist (§ 53 VersAusglG).

 

Rz. 2

Das allen Regelungen zugrunde liegende Prinzip ist, dass möglichst schnell das neue Versorgungsausgleichsrecht angewendet werden soll. Von diesem Grundsatz geht die Regelung in § 48 Vers­AusglG aus, ohne dieses Prinzip direkt zu benennen. Die übrigen Regelungen setzen das ebenfalls um: Während § 48 VersAusglG im Ausgangsverfahren gilt, betrifft § 49 VersAusglG Anpassungsverfahren, § 50 VersAusglG ruhende Verfahren und §§ 51 f. VersAusglG Abänderungsverfahren. Schließlich findet sich das gleiche Prinzip für einen nach einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich noch stattfindenden schuldrechtlichen Ausgleich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte (bzw. des noch nicht ausgeglichenen Teils der Ausgleichsbilanz).

 

Rz. 3

Wegen des Verstreichens des in § 48 Abs. 3 VersAusglG genannten Stichtags (31.8.2010) betrifft die Anwendung des alten Rechts nur noch die Fälle, in denen das Verfahren bereits vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden und bereits vor dem 1.9.2009 in der ersten Instanz abgeschlossen war. Die Übergangsregeln sind also nur noch praktisch relevant, wenn ein Altverfahren noch in der zweiten oder dritten Instanz anhängig ist. Insgesamt gelten folgende Grundsätze:

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