Rz. 6

Versicherungsschutz besteht – soweit der Arbeits-Rechtsschutz betroffen ist:

im Firmen-Rechtsschutz für die im Versicherungsschein benannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Der Arbeits-Rechtsschutz ist der wichtigste Grund zum Abschluss einer Firmen-Rechtsschutzversicherung. Insbesondere weil in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes in der ersten Instanz immer selbst zu tragen sind. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die versicherte Firma – jedoch nicht im Arbeits-Rechtsschutz gegen die versicherte Firma und auch nicht im privaten Bereich. Nicht versichert ist der private (§ 24 Abs. 3 ARB 2010) Bereich des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Ebenso wenig ist der eheliche oder nichteheliche Partner des Versicherungsnehmers mitversichert. Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Mitversicherten gegenüber dem Versicherungsnehmer als Arbeitgeber;
im Vereins-Rechtsschutz für Vereine, deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben tätig werden, bei Streitigkeiten mit den Angestellten und Arbeitern des versicherten Vereins.

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