Dr. iur. Stephanie Herzog
A. Vorbehaltstitel
Rz. 1
Der klagende Erbe muss darlegen und (durch Vorlage des Titels) beweisen, dass die Vollstreckung aufgrund eines Vorbehaltsurteils erfolgt (siehe oben § 11 Rdn 16, 22 ff.). Ist dies nicht der Fall, kann der Erbe dartun, dass ein Vorbehalt ausnahmsweise nicht erforderlich ist (siehe oben § 11 Rdn 17).
Hinweis
Im Falle des Vorbehaltsurteils steht auch fest, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, bezüglich derer eine Haftungsbeschränkung möglich war (siehe oben § 11 Rdn 28). War ausnahmsweise kein Vorbehalt erforderlich, so ist die Frage, ob es sich bei der titulierten Forderung um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, bezüglich derer eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich ist, jetzt zu prüfen und zu entscheiden.
B. Haftungsbeschränkung inzwischen wirksam herbeigeführt
I. Vortrag des Erben
Rz. 2
Ist bisher (im Erkenntnisverfahren oder einer vorangegangenen Klage gestützt auf §§ 785, 767 ZPO) noch nicht über die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entschieden, muss der Erbe in der Vollstreckungsabwehrvariante (siehe § 12 Rdn 21 ff.) der Klage darlegen und ggf. beweisen, dass er inzwischen wirksam eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeigeführt hat. Hierzu dienen
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der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz bzw. § 1989 BGB, |
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der Ausschließungsbeschluss gemäß § 1973 BGB, § 439 FamFG. |
Beruft sich der Erbe auf § 1990 BGB, so muss er die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen. Dies kann er tun, indem er einen Beschluss vorlegt, nach dem der Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse gemäß § 1982 BGB, § 26 InsO abgewiesen wurde oder ein entsprechendes Verfahren gemäß § 1988 Abs. 2 BGB, § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde; ein solcher Beschluss hat für das Prozessgericht Bindungswirkung. Er kann sich aber auch jedes anderen Beweismittels bedienen. Insbesondere wird ein substantiierter Vortrag zu Aktiva und Passiva durch Vorlage einer geordneten Gegenüberstellung oft genügen.
II. Gegenvortrag des Gläubigers
Rz. 3
Der Gläubiger hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erbe seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit verloren hat und daher unbeschränkt haftet, § 2013 BGB.
C. Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben
I. Vortrag des Erben
Rz. 4
In der Drittwiderspruchsvariante der §§ 785, 767 ZPO muss der Erbe (für den Fall der Klagenhäufung nach § 260 ZPO zusätzlich) darlegen und nötigenfalls beweisen, dass der Gegenstand, in den der Gläubiger vollstreckt hat, zu seinem Eigenvermögen gehört. Hier kann § 2009 BGB helfen.
II. Gegenvortrag des Gläubigers
Rz. 5
Dem kann der Gläubiger die dolo agit-Einrede des § 242 BGB entgegenhalten, wenn der Erbe aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB oder aus §§ 3 ff. AnfG haftet. Soweit die Haftung des Erben reicht, wird die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, obwohl trotz wirksamer Haftungsbeschränkung in das Eigenvermögen vollstreckt wird.
Dem Vortrag zu §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB kann der Erbe entgegnen, der Gläubiger hafte nach § 1973 BGB, § 439 FamFG bzw. § 1974 BGB oder § 1989 BGB dem Vollstreckungsgläubiger nicht aus § 1978 BGB.