Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 171
Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Berufung darüber hinaus möglich, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Rz. 172
Für den Kläger ergeben sich bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes grundsätzlich keine Abweichungen. Anderes gilt allerdings für den Beklagten. Für ihn ist für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes grundsätzlich das sogenannte Abwehrinteresse maßgebend, eventuell auch ein Geheimhaltungsinteresse. Das Abwehrinteresse des Beklagten, in der Berufung die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bestimmt sich an dem voraussichtlichen Aufwand (Zeit und Kosten), der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Der eigene Zeitaufwand kann mit einem Stundensatz von bis zu 25 EUR angesetzt werden (§§ 20–22 JVG). Allerdings kann nicht per se ein Stundensatz von 25 EUR angenommen werden. Es ist anerkannt, dass wenn die Auskunftserteilung und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten – wie im Regelfall – in der Freizeit durchführbar sind, lediglich ein Betrag i.H.v. 4 EUR pro Stunde angesetzt werden kann. Bei Ermittlung des Abwehrinteresses können auch Kosten von Hilfspersonen, wie z.B. eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters, angesetzt werden, wenn diese Hilfe unumgänglich ist. Kosten können auch entstehen, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen die Auskunft nicht selbst erstellen kann, wobei er in diesem Fall die hierfür sprechenden Gründe darlegen und glaubhaft machen muss. Soll ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden, dürfte die Beschwer im Regelfall erreicht werden. Durch die Gebührenerhöhung aufgrund des GNotKG kann der Notar eine Gebühr von 2,0 ansetzen (Nr. 23500 KV GNotKG zur Tabelle B; Geschäftswert folgt aus Aktiva ohne Schuldenabzug zuzüglich Schenkungen, § 115 GNotKG). Bei geringeren Nachlässen dürfte daher in der Praxis, wenn der Auskunftsverpflichtete auf Informationen durch Dritte im großen Umfang nicht angewiesen ist, die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht werden.
Rz. 173
Generell besteht in diesen Fällen aber das Problem, dass der zur Auskunft Verpflichtete die Übersteigung des Berufungswertes glaubhaft machen muss, ohne im Vorfeld abschätzen zu können, welchen Aufwand die Auskunftserteilung mit sich bringt. Ist z.B. die Auskunftserteilung nur durch eine Rekonstruktion der Kontenbewegungen möglich, so sind die voraussichtlichen Fremdkosten der Bank mit in den Wert einzuberechnen. Der Beklagte würde daher in einem solchen Fall, in dem er die Auskunft nur durch eine nachträgliche Recherche sämtlicher Kontenbewegungen erteilen kann, für die Glaubhaftmachung der Berufungssumme im Einzelnen darlegen müssen, wie viele Konten vorhanden sind, wie viele Monatsübersichten ausgedruckt und zusammengestellt werden müssen und welche Kosten bzw. welcher Stundenaufwand dafür von der Bank in Rechnung gestellt wird.
Rz. 174
Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO können in gleicher Weise wie Berufungsurteile mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) angefochten werden, sofern der Streitwert 20.000 EUR erreicht bzw. übersteigt.