An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
Az. _________________________
Nachlasssache _________________________
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir was folgt:
Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________, geb. am _________________________, beantragen wir die Bestellung eines Nachlasspflegers gem. §§ 1960, 1961 BGB.
Begründung:
Der Antragsteller ist der einzige Abkömmling des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war verwitwet.
Beweis: Auszug aus dem Familienbuch und Sterbeurkunde
Der Erblasser hat mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, die vor dem Nachlassgericht _________________________ am _________________________ eröffnet wurden.
Beweis: Kopie der Verfügung von Todes wegen unter Hinzuziehung der Akten des Nachlassgerichts _________________________, Az. _________________________
In der letztwilligen Verfügung vom _________________________ hat der Erblasser Herrn/Frau _________________________ zum Erben bestimmt. In der letztwilligen Verfügung vom _________________________ hat er des Weiteren alle seine Vermögensgegenstände an mehrere Bedachte verteilt.
Unter den Beteiligten und Begünstigten der oben genannten Testamente besteht Streit darüber, wer Erbe des verstorbenen Erblassers geworden ist. Keiner der Begünstigten und Bedachten hat bislang den Pflichtteilsanspruch des Antragstellers anerkannt.
Beweis: Schreiben vom _________________________
Die Erben des verstorbenen Erblassers sind daher unbekannt i.S.d. §§ 1960, 1961 BGB.
Den letztwilligen Verfügungen ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Antragsteller in jedem Fall als einziger Abkömmling enterbt ist. Der Antragsteller beabsichtigt – wie schon seinem Schreiben an die potenziellen Erben zu entnehmen ist –, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Im Hinblick auf eine drohende Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ist Klage geboten. Nachdem nicht abzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt geklärt sein wird, wer der Erbe des verstorbenen Erblassers ist, ist die Bestellung eines Klagepflegers erforderlich.
Das Gericht sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass einige als Erben genannte Personen unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sind. Es handelt sich hierbei um Herrn/Frau _________________________. Ob dieser vorverstorben ist oder lediglich verzogen, kann derzeit nicht angegeben werden.
Falls das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich halten sollte, bitten wir um richterlichen Hinweis.
(Rechtsanwalt)