An das Landgericht _________________________
Klage
des _________________________, wohnhaft in _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, wohnhaft in _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung
Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Klägers werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über alle ihm vom Erblasser _________________________ zu dessen Lebzeiten zugewandten Vorempfänge, die eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050, 2316 ff. BGB begründen können. |
2. |
Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande war. |
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Auskunft über Vorempfänge, die der Beklagte zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat.
Der Beklagte und der Kläger sind die einzigen Abkömmlinge des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________ Der Beklagte ist durch letztwillige Verfügung vom _________________________ zum Alleinerben des Erblassers bestimmt worden. Er hat die Erbschaft angenommen. Mit Datum vom _________________________ wurde dem Beklagten ein Erbschein ausgestellt.
Beweis: Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht _________________________
Der Nachlass des Erblassers besteht aus einem Hausanwesen in _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Flur-Nr. _________________________, und einem Barvermögen i.H.v. _________________________ EUR.
Beweis: Schreiben des gegnerischen Prozessbevollmächtigten einschließlich vorgelegten Nachlassverzeichnisses
Der Kläger begehrt nunmehr Auskunft darüber, ob der Beklagte Vorempfänge seitens des Erblassers zu dessen Lebzeiten erhalten hat, die er nach den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB unter Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen hat. Der Auskunftsanspruch begründet sich auf § 2057 BGB.
Dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling steht der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu, auch wenn er nicht Erbe geworden ist, da er für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nach § 2316 BGB auf die Kenntnis der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge angewiesen ist (MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 3).
Der Beklagte hat eine Auskunftserteilung hinsichtlich der Vorempfänge abgelehnt. Insbesondere hat er darauf hin...