Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 120
Anerkannt ist, dass der Erblasser selbst vor dem Eintritt des Erbfalls ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Frage hat, ob ein Pflichtteilsrecht besteht oder nicht. Der Erblasser selbst kann daher bereits zu Lebzeiten die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsrechts klären lassen. Darüber hinaus kann der Erblasser auch auf Feststellung klagen, dass ihm ein Pflichtteilsentziehungsrecht zusteht. Die Feststellungsklage kann sich daher auch nur auf Teilbereiche des Rechtsverhältnisses beziehen.
Rz. 121
Auch wenn es allgemeine Meinung war, dass der Erblasser grundsätzlich ein weitaus höheres Feststellungsinteresse an der Frage einer eventuellen Pflichtteilsberechtigung hat als der Pflichtteilsberechtigte selbst, wurde auch diesem ein Rechtsschutzbedürfnis und somit ein Anspruch auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen, im Einzelfall zugesprochen. Zwischenzeitlich ist der BGH in Weiterführung zu BGHZ 109, 306 der Auffassung, dass das rechtliche Interesse des Pflichtteilsberechtigte an einer negativen Feststellung zu Lebzeiten des Erblassers, dass ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht besteht, zu bejahen ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann allerdings vor dem Eintritt des Erbfalls nicht auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs an sich klagen, da dieses Rechtsverhältnis erst mit dem Eintritt des Erbfalls entsteht.
Rz. 122
Formulierungsbeispiel: Feststellungsantrag des Pflichtteilsberechtigten auf Nichtbestehen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes
An das Landgericht (…)
In Sachen
(…) ./. (…)
wegen Feststellung (…)
erheben wir namens und im Auftrag des Klägers Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:
1. |
Es wird festgestellt, dass die Entziehung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers durch den Beklagten im Testament vom (…) aufgrund des dort angegebenen Kernsachverhalts unwirksam ist. |
2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Begründung:
(…)