Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 376
Damit der Anspruch vom Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten gepfändet werden kann, muss ein Anerkenntnis vorliegen oder der Anspruch rechtshängig geworden sein.
Rz. 377
Unter dem Begriff eines Anerkenntnisses i.S.d. § 852 ZPO versteht man jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs. Ein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso wenig ist auch eine Schriftform erforderlich. Erkennt der Pflichtteilsschuldner den Anspruch dem Grunde nach an, so ist dies ausreichend. Einer Festlegung der Höhe des Anspruchs bedarf es nicht notwendigerweise. Tritt der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nach §§ 2317 Abs. 2, 398 BGB ab, so lässt er dadurch ebenfalls erkennen, dass er den Pflichtteilsanspruch geltend machen will. Des Weiteren liegt im Falle einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten selbst nicht mehr vor, da er es einem Dritten überlässt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner "Familie" durchzusetzen. Ob dann der Dritte oder der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs den Pflichtteil durchsetzt, spielt für das schutzwürdige Interesse des Pflichtteilsberechtigten keine Rolle mehr.
Rz. 378
Rechtshängigkeit i.S.d. § 852 ZPO liegt vor, wenn die Klage des Pflichtteilsberechtigten dem oder den Erben zugestellt wird (§§ 261 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 ZPO). Im Mahnverfahren tritt die Rechtshängigkeit nach §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO ein. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags sowie der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids führen allein noch nicht zur Rechtshängigkeit, ebenso wenig die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests.
Rz. 379
Ferner muss die Rechtshängigkeit zum Zeitpunkt der Pfändung noch andauern. Dies ist nicht der Fall, wenn die Klage zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme der Klage jedoch nach der Pfändung, hat dies auf das einmal entstandene Pfandrecht keine Auswirkung. Hat der Pflichtteilsberechtigte nur Auskunftsklage erhoben, liegt ebenfalls keine Rechtshängigkeit i.S.d. § 852 ZPO vor. Allerdings entsteht auf der anderen Seite beim Pflichtteilsberechtigten durch die Pfändung des Anspruchs auch kein Verlust des Auskunftsanspruchs. Der Auskunftsschuldner ist nach erfolgter Pfändung vielmehr verpflichtet, sowohl dem Pfändungsgläubiger als auch dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.