Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 366
Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Mangels Zahlungsverzugs entstehen mit angeordneter Stundung auch keine Verzugszinsen. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durch § 205 BGB gehemmt ist, da dem reinen Wortlaut nach eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vorliegen muss. § 205 BGB betrifft daher lediglich die vertraglich vereinbarte Stundung.
Rz. 367
Da es dem Pflichtteilsgläubiger jedoch nicht zugemutet werden kann, dass er bei Anordnung einer solchen gesetzlichen Stundungsvorschrift durch das Gericht Gefahr läuft, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl er ihn trotz Hinausschiebens der Fälligkeit nicht geltend machen kann, scheint es sich hier wohl eher um ein Redaktionsversehen zu handeln, so dass auch im Falle des § 2331a BGB eine Hemmung nach § 205 BGB zu bejahen ist. So geht auch Ellenberger davon aus, dass es zu einer analogen Anwendung des § 205 BGB kommt, wenn das Hindernis zwar keinem Stillhalteabkommen zwischen Schuldner und Gläubiger entspricht, von seiner Wirkung her aber einem vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht gleichkommt.
Rz. 368
Praxishinweis
In der Praxis werden die Voraussetzungen des § 2331a BGB i.d.R. nur selten vorliegen. Wie v. Olshausen zu Recht darauf hinweist, kann das Stundungsbegehren aus taktischer Sicht große Vorteile mit sich bringen. Es erhöht nicht nur die Vergleichsbereitschaft beider Parteien, sondern gibt dem Pflichtteilsschuldner die Möglichkeit, anstelle eines kostspieligen Prozesses lieber eine Hinauszögerung der Zahlungsverpflichtung zu erreichen.
Rz. 369
In der Praxis stellt man fest, dass die Nachlassgerichte in den seltensten Fällen ein Stundungsverfahren bereits von vornherein zurückweisen. Es wird vielmehr versucht, eine gütliche Einigung unter den Parteien herbeizuführen. Dies allein führt schon zwangsläufig zu einer Hinauszögerung der Zahlung des Pflichtteilsanspruchs. Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher in einem solchen Fall explizit darauf hinwirken, dass eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht gegeben ist, indem er z.B. vorträgt, dass die Höhe des Pflichtteilsanspruchs streitig ist. Das Nachlassgericht ist für das Stundungsverfahren nämlich nur zuständig, wenn der Pflichtteilsanspruch unstreitig ist.
Rz. 370
Ist der Pflichtteilsanspruch bereits beim Prozessgericht anhängig oder wird er seitens des Erben bestritten, so muss das Prozessgericht hierüber entscheiden (§ 2331a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 5 BGB). Stellt der Pflichtteilsschuldner nach einem Prozessverfahren, in dem Grund und Höhe des Pflichtteilsanspruchs festgestellt wurden, einen Stundungsantrag, in dem sein Stundungsbegehren abgelehnt wurde, kann das Nachlassgericht danach nur noch über eine Stundung entscheiden, wenn sich nachträglich eine wesentliche Änderung der Sachlage ergeben hat (§ 1382 Abs. 6 BGB). Hat der Pflichtteilsschuldner vor dem Prozessgericht keinen Stundungsantrag gestellt, so kann er diesen im Nachhinein nicht beim Nachlassgericht nachholen, wenn die Gründe für die Stundung bereits im Prozess hätten vorgetragen werden können. Umstritten ist, ob ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO in Betracht kommt, wenn der Pflichtteilsanspruch zwar sofort anerkannt, jedoch zugleich die Stundung beantragt wird. Hiergegen wird angeführt, der Erbe habe durch seine Weigerung, entsprechend einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung des Pflichtteilsberechtigten Zahlung zu leisten, Anlass zur Klageerhebung gegeben. Schindler führt hiergegen zutreffend an, diese Aussage sei zu pauschal. Entscheidend sei, ob der Erbe Klageveranlassung gegeben hat und der Pflichtteilsberechtigte aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Erben bei vernünftiger Würdigung aller Umstände davon ausgehen durfte, zur Durchsetzung seines Anspruchs sei ein Prozess erforderlich und eine Titulierung auf anderem Weg scheide aus.
Rz. 371
Kommt es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Nachlassgericht zwischen den Parteien zu einem Vergleich, so müssen in der Niederschrift der konkrete Schuldbetrag, die Zins- und Zahlungsbedingungen enthalten sein.
Rz. 372
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Muster 13.13: Stundungsantrag nach § 2331a BGB
An das Amtsgericht _________________________
– Nachlassgericht –
Antragsteller: _________________________
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
Antragsgegner: _________________________
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Stundung des Pflichtteilsanspruchs am Nachlass _________________________
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir hiermit die Stundung des von ihm mit Schreiben vom _________________________ gegenüber dem Antragsgegner anerkannten Pflichtteilsanspruchs i.H.v. _________________________ EUR.
Begründung:
De...