Dr. iur. Nikolas Hölscher
1. Allgemeines
Rz. 266
Die Bemessung des Streitwertes richtet sich im Rahmen der Stufenklage (§ 254 ZPO) danach, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Zahlungsanspruch ganz oder teilweise schon beziffern kann oder nicht. Ist es dem Kläger nicht möglich, den Zahlungsanspruch zu beziffern, ist der Streitwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist dann das Interesse des Klägers. Liegt ein Fall der "steckengebliebenen" Stufenklage vor (kein Leistungsanspruch nach Auskunftserteilung), bemisst sich der Streitwert nach den Erwartungen des Klägers. Diese sind anhand des mitgeteilten Sachvortrags objektiv zu bewerten. Überzogene Vorstellungen des Klägers müssen dabei ebenso unberücksichtigt bleiben wie etwaige Untertreibungen. Ist auch eine solche objektive Bewertung nicht möglich, weil es der Kläger in seinem Sachvortrag offengelassen hat, ob überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, dann ist der Streitwert anhand der vom Kläger zur Grundlage für den Kostenvorschuss angegebenen Wert festzusetzen (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).
Rz. 267
Hat der Kläger bereits einen Teilleistungsanspruch beziffert, ist dieser für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstands heranzuziehen und zusätzlich nach § 3 ZPO der Wert des Auskunftsinteresses zu schätzen. Kann der Zahlungsanspruch abschließend festgelegt werden, dann ist § 18 GKG dem Streitwert zugrunde zu legen.
2. Kosten für Wertgutachten und Nachlassverzeichnis
Rz. 268
Die Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens und eines Nachlassverzeichnisses können im Rahmen der Kostenausgleichung nur dann berücksichtigt werden, wenn der Erbe die Aufträge erteilt hat, um die Überschuldung des Nachlasses darzulegen und so die Klageabweisung zu erreichen.
3. Anwaltskosten bei der Teilnahme an der Errichtung des Nachlassverzeichnisses
Rz. 269
Die Kosten der Teilnahme des Rechtsanwalts des Beklagten bei einer notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Reisekosten) sind nicht als Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Kostenentscheidung des Schlussurteils durchsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Erbe durch Teilurteil verurteilt wurde, über den Bestand des Nachlasses durch ein im Beisein des Pflichtteilsberechtigten aufgenommenes notarielles Verzeichnis Auskunft zu erteilen.
Rz. 270
Die Kosten für die Teilnahme bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind nicht als Verfahrensgebühr oder als Geschäftsgebühr festsetzbar, weil es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt. Kosten des Rechtsstreits sind nur diejenigen Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die lediglich der Erfüllung eines Urteilsspruchs dienen.
Rz. 271
Offengelassen hat das OLG München die Frage, ob die Kosten des Anwalts bei der Teilnahme an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können. Zutreffend vertreten wird, dass in schwierigen Konstellationen der Erbe auch seine Anwaltshonorare, die zur Verzeichniserstellung erforderlich waren, als pflichtteilsrelevantes Passivum ansetzen kann. Diese würden dann nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.
4. Prozesskostenhilfe bei der Stufenklage
a) Prozesskostenhilfe des Klägers
Rz. 272
Wird im Rahmen einer Stufenklage seitens des Klägers Prozesskostenhilfe beantragt, so ist diese grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch ungewiss ist. So bezieht sich grundsätzlich eine vorbehaltslose Prozesskostenhilfe auf sämtliche Stufen des Verfahrens. Die Prozesskostenhilfe ist aber hinsichtlich des Leistungsanspruchs auf den Antrag beschränkt, der sich aus der zuvor erteilten Auskunft ergibt. Fordert der Kläger dennoch mehr ein, als die Auskunftserteilung und Wertermittlung ergibt, dann erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nicht auf diese Mehrforderung. Das Gericht kann sich des Weiteren grundsätzlich vorbehalten, nach Bezifferung des Leistungsantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
b) Prozesskostenhilfe des Beklagten
Rz. 273
Beantragt dagegen der Beklagte Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Stufenklage zu verteidigen, dann gelten die Grundsätze für die oben dargelegte Erfolgsprüfung der Stufenklage im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung nur teilweise. Wird seitens des Beklagten z.B. die Auskunftspflicht anerkannt, so benötigt er in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich keine wirtschaftlichen Mittel, um se...