Rz. 22

Sind mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung erhoben, liegen mehrere Angelegenheiten vor, die Gebühren fallen mehrfach an (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Ausnahmen hiervon finden sich in § 16 Nr. 10 und in § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 RVG.[24]

[24] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3500 Rn 22 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 3.5, VV 3500 Rn 20 ff.

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