Rz. 34

N. Schneider[37] hat hierzu folgendes Beispiel gebildet:

F klagt Unterhalt für die ersten zwölf Monate ein mit monatlich 1.000,00 EUR und will für das zweite Jahr 1.200,00 EUR monatlich. M wird verurteilt und legt Beschwerde ein, indem er sich gegen die Unterhaltszahlung nach Ablauf eines Jahres wehrt.

Die ersten zwölf Monate haben einen Wert von 12 × 1.000,00 EUR = 12.000,00 EUR, die zweiten zwölf Monate einen Wert von 12 × 1.200,00 EUR = 14.400,00 EUR. N. Schneider ist der Meinung, dass dennoch wegen § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG nur 12.000,00 EUR angesetzt werden dürfen. Es fragt sich aber, ob es nicht doch 14.400,00 EUR sind, weil ein anderer Zeitraum eben ein anderer Verfahrensgegenstand (§ 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG) ist, der in 1. Instanz noch nicht bewertet werden konnte (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 35

Der Wert eines Verfahrens in 2. Instanz kann sich ohne Änderung des Verfahrensgegenstandes auch erhöhen, wenn nämlich in der 2. Instanz die Billigkeitsregel eingreift, §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 FamGKG. Es kann nicht sein, dass durch die Begrenzungsvorschrift die Billigkeitsregeln außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall wird § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG entsprechend angewandt werden können.[38]

N. Schneider hat hierzu folgendes Beispiel gebildet:[39]

Das Umgangsverfahren 1. Instanz war durchschnittlich und wurde mit 3.000,00 EUR bewertet. In der 2. Instanz hat sich das Verfahren stark ausgeweitet und ist sehr umfangreich geworden. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG) wäre der Gebührenwert 3.000,00 EUR, nämlich nicht höher als in 1. Instanz. Zutreffend widerspricht Schneider und wendet § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG entsprechend an.

[37] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 42 f.
[38] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 47 f.
[39] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 48 f.

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