Rz. 44

Ist der Antragsgegner zu einer unmöglichen Leistung verurteilt (z.B. auf Vorlage des Einkommensteuerbescheids, der aber noch immer nicht ergangen ist), ist der Wert des Rechtsmittelverfahrens nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bestimmen, der notwendig ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern.[48]

[48] BGH FamRZ 1992, 535, 536.

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