Rz. 39

Für die Beschwerde desjenigen, der Auskunft im Unterhalt oder Zugewinn erteilen soll, hat der BGH die Beschwer allein aus dem "Interesse, die Auskunft nicht geben zu müssen" hergeleitet.[41] Maßgebend ist der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Auskunftserteilung verursacht.[42] Die Kosten der Heranziehung sachverständiger Dritter wie Rechtsanwalt oder Steuerberater gehören zu diesen Kosten nur dann, wenn anders die Auskunft nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann, wobei die Geschäftsgewandtheit des Verpflichteten zu berücksichtigen ist.[43] Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es für die Angabe des Bestandes nicht; bei einer Verurteilung nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es keiner Wertermittlung.[44] Die Beschwerdesumme wird nicht erreicht, wenn der Antragsgegner die zur Aufteilung einer Steuererstattung nötige Berechnung unschwer selbst vornehmen kann.[45]

Diese Ausführungen des BGH betreffen allein den Rechtsmittelwert gem. §§ 2, 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf die Beschwerde des Auskunftsverpflichteten. Für den Gebührenwert wird fast immer nur dieser Rechtsmittelwert angesetzt, der meistens sehr niedrig ist und oft genug nicht einmal die 600,00 EUR Rechtsmittelwert erreicht (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Gebührenwert wird gem. § 42 Abs. 1, 3 FamGKG i.d.R. auf eben diese Höhe beim Auskunftsverpflichteten durch das Gericht geschätzt.

[41] BGH st. Rspr. vgl. BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349 (Entscheidung des GSZ): Wert des Beschwerdegegenstandes also aus §§ 2, 3 ZPO.
[42] BGH FamRZ 1993, 1423.
[43] BGH FamRZ 2003, 1267 (Zugewinnausgleich).
[44] BGH FamRZ 2003, 597 (Zugewinnausgleich).
[45] BGH FamRZ 2005, 104; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1986 (keine Erhöhung des Wertes, wenn der Schuldner bezüglich einer Arbeitnehmerabfindung eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht).

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