Rz. 25

Wurde keine Mandatsanzeige im Beschwerdeverfahren abgegeben und wird sodann die gegnerische Beschwerde zurückgenommen, kann der Anwalt die 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV RVG erstattet verlangen, wenn er darlegen und glaubhaft machen kann, dass er mehr getan hat, als nur die Beschwerdeschrift und den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist entgegenzunehmen. Die weitere Tätigkeit kann die Entgegennahme weiterer Informationen sein, die Beratung des Mandanten über die Chancen und über die Taktik im Beschwerdeverfahren usw.[27]

[27] KG RVGreport 2006, 30 [Hansens]; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 5 f.; weiter zu den einzelnen Fallgestaltungen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3201 Rn 7 ff. zu den Tätigkeiten, die eine 1,6 Gebühr auslösen.

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