Rz. 47

 

Beispiel 1

Ist etwa eine Unterhaltsentscheidung über 500,00 EUR monatlich ergangen und legt der Antragsteller Beschwerde wegen abgewiesener 300,00 EUR ein, während der Antragsgegner Anschlussberufung wegen der zugesprochenen 500,00 EUR einlegt, beträgt der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens 12 × 800,00 EUR. Das Gleiche gilt, wenn in 1. Instanz 15.000,00 EUR Zugewinn gefordert worden waren und die Antragstellerin Beschwerde wegen abgelehnter 5.000,00 EUR und der Antragsgegner Beschwerde wegen zugesprochener 10.000,00 EUR einlegt: Zusammenrechnung der Werte der Beschwerden.[51]

 

Rz. 48

 

Beispiel 2

Das Gleiche gilt, wenn 800,00 EUR bereits tituliert sind und die Antragstellerin auf 1.500,00 EUR erhöhen möchte, jedoch nur mit 1.000,00 EUR gewinnt. Sie legt Beschwerde ein und der Antragsgegner verfolgt sein Ziel, den Unterhalt auf Null herabgesetzt zu bekommen entsprechend seinem Widerantrag im Beschwerdeverfahren weiter. Der Gebührenwert der 2. Instanz beträgt dann 500,00 EUR × 12 = 6.000,00 EUR (auf Seite der Antragstellerin) und 1.000,00 EUR × 12 EUR = 12.000,00 EUR (auf der Seite des Antraggegners), also 18.000,00 EUR.

 

Rz. 49

Rechtsmittel bei beiderseitigem Auskunftsverlangen: Es liegt ein Gegenstand vor, wenn es sich um Auskunft zur Berechnung des Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsanspruchs einer der Parteien handelt; wenn jede Partei einen eigenen Unterhalts- oder, was häufiger vorkommt, einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch behauptet und zur Berechnung dieses Anspruchs die Auskunft fordert, sind es zwei gebührenrechtliche Gegenstände, die addiert werden (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamFG).[52]

[51] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 19, 20.
[52] HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert ABC, Rn 276.

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