Rz. 14

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111a StPO geregelt. Hierdurch soll ermöglicht werden, die Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils zu schützen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerfG verneint.[12] Zuständig ist gem. § 111a StPO das nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens mit der Sache befasste Gericht.[13]

 

Rz. 15

Im Berufungsverfahren[14] ist somit das Berufungsgericht für Beschlüsse gem. § 111a StPO zuständig, und zwar auch für aufhebende Beschlüsse. Auch ist es möglich, dass in der Berufungsinstanz vor Erlass des Berufungsurteils aufgrund einer vom Amtsgericht abweichenden Rechtsmeinung die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wird.[15] Während eines Berufungsverfahrens ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dann aufzuheben, wenn unter Berücksichtigung der von der fortdauernden vorläufigen Maßnahme ausgehenden Wirkung zu erwarten ist, dass der Maßregelausspruch nach § 69 StGB im Urteil aufgehoben werden wird.[16]

 

Rz. 16

Wenn sich das Verfahren in der Revisionsinstanz befindet, ist die Entscheidung gem. § 111a StPO nur noch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzung der vorläufigen Entziehungsentscheidung findet deshalb in diesem Stadium nicht mehr statt. Somit kommt eine – grundsätzlich mögliche – isolierte Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Revisionsgericht allenfalls bei Ermessensfehlern oder einer Unverhältnismäßigkeit der Führerscheinmaßnahme in Betracht.[17]

[12] BVerfG NStZ 1982, 78.
[13] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 7.
[14] Zum unterschiedlichen Schicksal von Berufungsverfahren nach vorangegangenen § 111a-StPO-Beschlüssen vgl. instruktiv das Editorial von Quarch in SVR 9/2013, S. I.
[15] OLG Hamburg NJW 1963, 1215.
[16] Hentschel, NJW 2000, 696 (705).
[17] Instruktiv OLG Karlsruhe NZV 1999, 345 = DAR 1999, 86 sowie OLG Köln VRS 105, 343; vgl. hierzu auch ausführlich Hentschel, NJW 2000, 696 (705).

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