Rz. 80

Kommt eine Ausnahme von der Sperre für bestimmte Fahrzeuge in Betracht und wird ein solcher Antrag gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 69a Abs. 2 StGB im Einzelnen darzulegen. Hierbei sind die objektiven und subjektiven Umstände im Einzelnen darzulegen und evtl. glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen und den Täter wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu machen, durch die Ausnahme nicht gefährdet wird. Festzustellen ist deshalb eine sog. "Gefahrenabschirmung", welche den Ausnahmetatbestand zu begründen vermag.[112]

 

Rz. 81

In der Durchführung und Vollstreckung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei der Festsetzung von Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis so zu verfahren, dass durch die Verwaltungsbehörde für den Teil der Fahrerlaubnis, für den eine Entziehungsentscheidung nicht erfolgt ist, eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, vorausgesetzt, dass auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ungeeignetheit besteht.

 

Rz. 82

Der Antrag auf Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis kann schon mit der Einlassung verbunden werden oder in der Hauptverhandlung gestellt werden. Er sollte aber in jedem Fall ausführlich begründet werden, so dass orientiert an der hierzu entwickelten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind.

 

Rz. 83

 

Formulierungsvorschlag

Es wird beantragt,

für den Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 2 StGB von der Sperre folgende Ausnahme festzusetzen….

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß § 69a Abs. 2 StGB sind gegeben, und zwar sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht.

Es ist anzunehmen, dass der Zweck der Maßregel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen und den Täter wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu machen, durch die Ausnahme nicht gefährdet wird.[113]

[112] Instruktiv AG Lüdinghausen NZV 2010, 164.
[113] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen und im Übrigen vgl. ausführlich Fischer, § 69a Rn 32 ff.

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