Rz. 19
Wichtig ist es darauf zu achten, dass dem Beschuldigten gem. § 33 Abs. 3 StPO vor der Beschlussfassung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliches Gehör gewährt wird. Dies gilt grundsätzlich, da die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 4 StPO nicht zum Tragen kommt, weil bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gefährdung des Zwecks der Anordnung anzunehmen ist.[26]
Rz. 20
Für die Verteidigung empfiehlt es sich deshalb stets, den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 33 StPO zu reklamieren.
Rz. 21
Muster 13.1: Anspruch auf rechtliches Gehör
Muster 13.1: Anspruch auf rechtliches Gehör
Es wird gebeten, in jedem Fall vor einer Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliches Gehör gem. § 33 Abs. 3 StPO zu gewähren.
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