Rz. 19

Wichtig ist es darauf zu achten, dass dem Beschuldigten gem. § 33 Abs. 3 StPO vor der Beschlussfassung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliches Gehör gewährt wird. Dies gilt grundsätzlich, da die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 4 StPO nicht zum Tragen kommt, weil bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gefährdung des Zwecks der Anordnung anzunehmen ist.[26]

 

Rz. 20

Für die Verteidigung empfiehlt es sich deshalb stets, den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 33 StPO zu reklamieren.

 

Rz. 21

Muster 13.1: Anspruch auf rechtliches Gehör

 

Muster 13.1: Anspruch auf rechtliches Gehör

Es wird gebeten, in jedem Fall vor einer Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliches Gehör gem. § 33 Abs. 3 StPO zu gewähren.

[26] Vgl. NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 4.

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